Umweltförderungsgesetz (UFG)
6. Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 49. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, mit Ausnahme der Angelegenheiten in Z 2, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM Programms, der Internationalen Klimafinanzierung, des Biodiversitätsfonds, des Flächenrecyclings und der Kreislaufwirtschaft der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen
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2. | in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2; |
3. | der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15 sowie hinsichtlich der Übernahme der Verpflichtung des Bundes zur Schadloshaltung der AWS gemäß § 6 Abs. 5; (BGBl. I Nr. 114/2020) |
3a. | in Angelegenheiten der Förderungen im Rahmen des Energieeffizienz-Fonds sowie der Transformation der Industrie hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen; weiters für jeden Ausschreibungsleitfaden gemäß § 6 Abs. 2f Z 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen
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4. | im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM Programms, der Internationalen Klimafinanzierung und des Biodiversitätsfonds. |
(BGBl. I Nr. 25/2025)