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Dokument-ID: 166790
7. Abschnitt
Tiermaterialien-Verordnung
7. Abschnitt
Vergraben von toten Heimtieren
§ 18. Vergraben von toten Heimtieren durch den Tierhalter
Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften ist das Vergraben von einzelnen Kadavern von Heimtieren gestattet, sofern
- es sich nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken gehaltene Tiere oder als Heimtiere gehaltene Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Geflügel gemäß § 2 Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, handelt, und
- dies auf eigenem Grund des Tierhalters geschieht, und
- es sich nicht um Kadaver von Tieren, die Träger einer Tierseuche oder seuchenverdächtig waren, handelt.
Hierfür gilt eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 TMG.