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Dokument-ID: 594626
VO über die Kapazitätsangabe auf Geräte- und Fahrzeugbatterien
ANHANG I
Ausnahmen von den Vorschriften für die Angabe der Kapazität
- Sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren, die in das Gerät eingebaut sind oder vor der Abgabe an die Endnutzer eingebaut werden sollen und nicht gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2006/66/EG entnommen werden sollen, sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.