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Neu Dokument-ID: 594627

Vorschrift

VO über die Kapazitätsangabe auf Geräte- und Fahrzeugbatterien

Inhaltsverzeichnis

ANHANG II

Messung der Kapazität von sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie von Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren

Teil A. Sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren

  1. Die Nennkapazität von sekundären Nickel-Cadmium-Gerätebatterien und -akkumulatoren wird nach den Normen IEC/EN 61951-1 und IEC/EN 60622 gemessen.
  2. Die Nennkapazität von sekundären Nickel-Metallhydrid-Gerätebatterien und -akkumulatoren wird nach der Norm IEC/EN 61951-2 gemessen.
  3. Die Nennkapazität von sekundären Lithium-Gerätebatterien und –akkumulatoren wird nach der Norm IEC/EN 61960 gemessen.
  4. Die Nennkapazität von sekundären Blei-Säure-Gerätebatterien und -akkumulatoren wird nach der Norm IEC/EN 61056-1 gemessen.

Teil B. Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren

  1. Die Nennkapazität und die Kaltstartleistung von Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (Blei-Säure-Starterbatterien) werden nach der Norm IEC 60095-1/EN 50342-1 gemessen.