Verordnung über tierische Nebenprodukte
KAPITEL I
Rückführung innerhalb derselben Tierart bei Pelztieren
1. | In Estland, Litauen und Finnland dürfen folgende Pelztiere mit Fleisch- und Knochenmehl oder anderen Erzeugnissen, die gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet wurden und aus Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern derselben Tierart gewonnen wurden, gefüttert werden:
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2. | In Estland und Litauen dürfen Pelztiere der Art amerikanischer Nerz (Mustela vison) mit Fleisch- und Knochenmehl oder anderen Erzeugnissen, die gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet und aus Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern derselben Tierart gewonnen wurden, gefüttert werden. | ||||||||
3. | Die Fütterung gemäß den Nummern 1 und 2 wird unter folgenden Bedingungen vorgenommen:
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