Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte 2012
ANHANG VII
Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten Gemäss Artikel 8 Absatz 2
1. Mindestens folgende Stoffe, Gemische und Bauteile müssen aus getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten entfernt werden:
- PCB-haltige (PCB: polychlorierte Biphenyle) Kondensatoren im Sinne der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT), • [Fußnote: ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31.]
- quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder Lampen für Hintergrundbeleuchtung,
- Batterien,
- Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 Quadratzentimeter,
- Tonerkartuschen, flüssig und pastös, und Farbtoner,
- Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten,
- Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten,
- Kathodenstrahlröhren,
- Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Kohlenwasserstoffe (KW),
- Gasentladungslampen,
- Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen,
- externe elektrische Leitungen,
- Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß der Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 zur dreiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt • [Fußnote: ABl. L 343 vom 13.12.1997, S. 19.] enthalten,
- Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile, die die Freigrenzen nach Artikel 3 sowie Anhang I der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen • [Fußnote: ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.] nicht überschreiten,
- Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe enthalten (Höhe > 25 mm; Durchmesser: > 25 mm oder proportional ähnliches Volumen).
Diese Stoffe, Gemische und Bauteile sind gemäß der Richtlinie 2008/98/EG zu beseitigen oder zu verwerten.
2. Die folgenden Bauteile von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind wie angegeben zu behandeln:
- Kathodenstrahlröhren: Entfernung der fluoreszierenden Beschichtung,
- Geräte, die Gase enthalten, die ozonabbauend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben, z. B. enthalten in Schaum und Kühlkreisläufen; die Gase müssen ordnungsgemäß entfernt und behandelt werden. Ozonabbauende Gase werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 behandelt,
- Gasentladungslampen: Entfernung des Quecksilbers.
3. Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Tatsache, dass Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling wünschenswert sind, sind die Nummern 1 und 2 so anzuwenden, dass die umweltgerechte Vorbereitung zur Wiederverwendung und das umweltgerechte Recycling von Bauteilen oder ganzen Geräten nicht behindert wird.