© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 469199

Vorschrift

Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte 2012

Inhaltsverzeichnis

ANHANG VIII

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 3

1. Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien • [Fußnote: ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.):

  • geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,
  • wetterbeständige Abdeckung für geeignete Bereiche.

2. Standorte für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten:

  • Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte,
  • geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,
  • geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile,
  • geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktiven Abfällen,
  • Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.