Abfallverbringungsverordnung 2024
ANHANG X
ANFORDERUNGEN AN AUDITOREN UND KRITERIEN FÜR ANLAGEN, DIE AUS DER UNION AUSGEFÜHRTE ABFÄLLE ENTGEGENNEHMEN, GEMÄẞ ARTIKEL 46
Teil A
Detaillierte Anforderungen an Externe, die Audits durchführen
- Ein Externer, der Audits gemäß Artikel 46 durchführt, gilt als unabhängig von dem Notifizierenden oder der Person, die die Verbringung veranlasst, sowie von der auditierten Anlage, wenn nachgewiesen wird, dass
- er weder Teil dieser Einrichtungen noch unter deren Kontrolle ist;
- er Verfahren eingeführt hat und betreibt, die seine Unparteilichkeit gewährleisten, darunter
- die fortlaufende Bewertung von Risiken für seine Unparteilichkeit;
- die Ermittlung, Beseitigung und Minderung von Risiken für die Unparteilichkeit, die sich aus finanziellem, kommerziellem und sonstigem Druck ergeben;
- die Bewertung des Risikos für seine Unparteilichkeit, das sich aus Beziehungen seines Personals ergibt;
- er so strukturiert und verwaltet ist, dass seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sichergestellt ist, unter anderem dass
- er innerhalb der juristischen Person eindeutig ermittelbar ist, wenn die juristische Person auch Tätigkeiten ausübt, die nicht im Zusammenhang mit Kontrollen stehen;
- er über Vorschriften für die Berichterstattung über die durchgeführte Audittätigkeit verfügt;
- sein Personal eindeutig ermittelbare Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Durchführung von Audits hat.
- Bei einem Externen, der Audits gemäß Artikel 46 durchführt, wird davon ausgegangen, dass er über angemessene Qualifikationen im Bereich Audits und Abfallbehandlung verfügt, wenn er direkt oder im Wege von Unteraufträgen über ausreichendes qualifiziertes Personal verfügt, das regelmäßig geschult wird, und wenn sein an der Durchführung solcher Audits beteiligtes Personal nachweislich über Berufserfahrung in folgenden Bereichen verfügt:
- Durchführung von Audits von Abfallbehandlungsanlagen;
- Abfallbehandlungsverfahren;
- Managementsysteme für Gesundheit und Sicherheit in Bezug auf Umwelt und Arbeitsplatz.
- Zum Nachweis der Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien könnte sich ein Externer, der Audits durchführt, auf seine Zertifizierung nach Unionsnormen oder international anerkannten Normen, die für die Durchführung von Audits im Sinne des Artikels 46 relevant sind, wie z. B. ISO-Norm 19011:2018 oder ISO/IEC-Norm 17020:2012, beziehen.
Teil B
Kriterien für den Nachweis der umweltgerechten Bewirtschaftung von aus der Union ausgeführten Abfällen in einer Anlage
1. | Der Audit gemäß Artikel 46 Absatz 3 umfasst die Vergewisserung, dass der tatsächliche Betrieb der Abfallbewirtschaftungsanlage im Bestimmungsstaat die folgenden Bedingungen erfüllt:
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| 2. | Bei der Vergewisserung, dass eine Anlage die oben genannten Kriterien erfüllt, muss der unabhängige Externe, der den Audit durchführt, insbesondere Folgendes als Bezugspunkt berücksichtigen, soweit relevant:
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| 3. | Darüber hinaus werden auch die in Anhang IX Teil 2 genannten Leitlinien als Bezugspunkte herangezogen. |