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Neu Dokument-ID: 934087

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1

Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke

1.

Die Betreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass Sendungen mit Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke ein Handelspapier mit folgenden Angaben beiliegt:

  1. Beschreibung des Materials und der Tierart, von der es stammt,
  2. Kategorie des Materials,
  3. Menge des Materials,
  4. Herkunftsort und Versandort des Materials,
  5. Name und Anschrift des Absenders,
  6. Name und Anschrift des Empfängers und/oder Verwenders.

2.

Verwender, die mit der Handhabung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke befasst sind, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Verbreitung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten bei der Handhabung von Material, für das sie die Verantwortung tragen, zu verhindern, insbesondere durch die Anwendung der Grundsätze guter Laborpraxis.

3.

Jegliche anschließende Verwendung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke zu anderen als den in Anhang I Nummer 38 genannten Zwecken ist untersagt.

4.

Sofern Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke sowie Produkte, die aus der Verwendung solcher Proben resultieren, nicht zu Referenzzwecken aufbewahrt werden, sind sie wie folgt zu beseitigen:

  1. als Abfall durch Verbrennung oder Mitverbrennung;
  2. im Fall von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iv, Artikel 8 Buchstaben c und d, Artikel 9 und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die Bestandteil von Zellkulturen, Laborausstattungen oder Laborproben sind, durch eine Behandlung unter Bedingungen, die der validierten Methode für Dampfautoklaven • [Fußnote: CEN TC/102 – Sterilisatoren für medizinische Zwecke – EN 285:2006 + A2:2009 – Sterilisation – Dampfsterilisatoren – Großsterilisatoren, Referenz veröffentlicht im ABl. C 293 vom 2.12.2009, S. 39. mindestens gleichwertig sind, sowie die anschließende Beseitigung als Abfall bzw. Abwasser nach den einschlägigen EU-Vorschriften;
  3. durch Drucksterilisation und anschließende Beseitigung oder Verwendung gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

5.

Verwender, die Proben für Forschung- und Diagnosezwecke handhaben, müssen ein Register der Sendungen mit solchen Proben führen.

Das Register muss alle Angaben gemäß Nummer 1 sowie das Datum und die Art der Beseitigung der Proben sowie etwaiger Folgeprodukte enthalten.

6.

Abweichend von den Nummern 1, 4 und 5 kann die zuständige Behörde die Handhabung und Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke zu Aus- und Fortbildungszwecken unter anderen Bedingungen akzeptieren, die gewährleisten, dass daraus keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier entstehen.