© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 934088

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 2

Handelsmuster und Ausstellungsstücke

  1. Handelsmuster und Ausstellungsstücke dürfen ausschließlich gemäß Abschnitt 1 Nummern 1 bis 4 und Nummer 6 befördert, verwendet und beseitigt werden.
  2. Sofern Handelsmuster nicht zu Referenzzwecken aufbewahrt werden, werden sie nach Abschluss der betreffenden Studien bzw. Analysen
    1. in den Herkunftsmitgliedstaat zurückgesandt;
    2. in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland versandt, wenn dies von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bzw. -drittlands vorab genehmigt wurde, oder
    3. gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verwendet.
  3. Nach Ausstellungsende bzw. nach Abschluss der künstlerischen Tätigkeit sind Ausstellungsstücke gemäß Nummer 2 in den Herkunftsmitgliedstaat zurückzusenden oder zu versenden bzw. zu beseitigen.