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Neu Dokument-ID: 934144

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

1.

Die Aufzeichnungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 über tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, ausgenommen Mischfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die aus tierischen Nebenprodukten oder aus Folgeprodukten hergestellt wurden und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Verkehr gebracht werden, müssen Folgendes umfassen:

  1. eine Beschreibung
    1. der Tierart bei Material der Kategorie 3 und daraus gewonnenen Folgeprodukten, die zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse bestimmt sind, und, falls zutreffend, im Fall ganzer Schlachtkörper und Köpfe die Nummer der Ohrmarke;
    2. der Materialmenge;
  2. im Fall von Aufzeichnungen der Versender von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten folgende Angaben:
    1. das Datum, an dem das Material vom Betrieb genommen wurde;
    2. Name und Anschrift des Beförderers und des Empfängers und, falls zutreffend, ihre Zulassungs- oder Registriernummer;
  3. im Fall von Aufzeichnungen der Beförderer von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten folgende Angaben:
    1. das Datum, an dem das Material vom Betrieb genommen wurde;
    2. den Herkunftsort, von wo das Material versandt wird;
    3. Name und Anschrift des Empfängers und, falls zutreffend, seine Zulassungs- oder Registriernummer;
  4. im Fall von Aufzeichnungen der Empfänger von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten folgende Angaben:
    1. das Datum der Anlieferung des Materials;
    2. den Herkunftsort, von wo das Material versandt wird;
    3. Name und Anschrift des Beförderers.
2.

Abweichend von Nummer 1 dieses Abschnitts brauchen Betreiber keine separaten Aufzeichnungen über die Angaben gemäß Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe c Ziffern i und iii sowie Buchstabe d Ziffern ii und iii zu verwahren, wenn sie zu jeder Sendung eine Kopie des in Kapitel III festgelegten Handelspapiers verwahren und die betreffenden Angaben zusammen mit den anderen Angaben gemäß Nummer 1 dieses Abschnitts zur Einsicht bereithalten.

3.

Betreiber von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen Aufzeichnungen über die Mengen und Kategorien der verbrannten bzw. mitverbrannten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie über das jeweilige Datum führen, an dem diese Prozesse durchgeführt wurden.