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Neu Dokument-ID: 934137

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL III

HANDELSPAPIERE UND VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN

1.

Während der Beförderung muss den tierischen Nebenprodukten und den Folgeprodukten ein Handelspapier entsprechend dem Muster in diesem Kapitel oder, sofern in dieser Verordnung vorgeschrieben, eine Veterinärbescheinigung beiliegen.

Ein solches Dokument bzw. eine solche Bescheinigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn

  1. Folgeprodukte aus Material der Kategorie 3, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel innerhalb desselben Mitgliedstaats von Einzelhändlern an Endverwender, ausgenommen Unternehmer, geliefert werden;
  2. Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse aus Material der Kategorie 3 gesammelt und an Betreiber milchverarbeitender Betriebe, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind, zurückgegeben werden, sofern diese Betreiber – vor allem von ihren Kunden – Erzeugnisse abnehmen, die sie zuvor geliefert haben.
  3. Mischfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die aus tierischen Nebenprodukten oder aus Folgeprodukten hergestellt wurden, verpackt und etikettiert gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung in Verkehr gebracht werden.
2.

Das Handelspapier ist in mindestens dreifacher Ausfertigung vorzulegen (ein Original und zwei Kopien). Das Original muss der Sendung bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort beiliegen. Der Empfänger hat es aufzubewahren. Der Erzeuger hat eine Kopie und der Beförderer die andere Kopie aufzubewahren.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass das Eintreffen der Sendungen mit Hilfe des TRACES-Systems oder anhand einer vierten Kopie des Handelspapiers nachgewiesen wird, die der Empfänger an den Erzeuger zurückschickt.

3.

Veterinärbescheinigungen müssen von der zuständigen Behörde ausgestellt und unterzeichnet sein.

4.

Tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten muss während der Beförderung innerhalb der Union ab dem Ausgangspunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ein Handelspapier entsprechend dem Muster in Nummer 6 beiliegen.

Zusätzlich zur Genehmigung der Übermittlung von Informationen durch ein alternatives System gemäß Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann die zuständige Behörde jedoch auch erlauben, dass tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die in ihrem Hoheitsgebiet befördert werden, folgendes Dokument beigelegt wird:

  1. ein anderes Handelspapier, in Papierform oder in elektronischer Form, sofern dieses die in den Erläuterungen in Nummer 6 dieses Kapitels unter Buchstabe f aufgeführten Angaben enthält;
  2. ein Handelspapier, in dem die Materialmenge als Materialgewicht oder Materialvolumen oder als Anzahl Packstücke ausgedrückt wird.
5.

Die Aufzeichnungen und die zugehörigen Handelspapiere bzw. Veterinärbescheinigungen sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang zur Verfügung zu halten.

6.

Muster des Handelspapiers

Erläuterungen

a)

Handelspapiere sind entsprechend dem Muster in diesem Kapitel vorzulegen.

Das Handelspapier muss in der nummerierten Reihenfolge des Musters die zur Beförderung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten erforderlichen Bestätigungen enthalten.

b)

Es ist in einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats und des Bestimmungsmitgliedstaats zu erstellen.

Es kann jedoch auch in einer anderen Amtssprache der Union erstellt werden, sofern ihm eine amtliche Übersetzung beiliegt oder wenn dies zuvor mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates vereinbart wurde.

c)

Das Original eines Handelspapiers besteht aus einem einzigen, zweiseitig beschriebenen Blatt oder, sofern mehr Text erforderlich ist, muss es in einer Form vorgelegt werden, in der alle Blätter nachweislich Teil eines integrierten Ganzen und untrennbar sind.

d)

Werden dem Handelspapier zur Identifizierung der Posten der Sendung zusätzliche Blätter hinzugefügt, gelten auch diese Blätter durch die Unterschrift der für die Sendung verantwortlichen Person auf jeder Seite als Bestandteil des Originals.

e)

Umfasst das Papier einschließlich der unter Buchstabe d aufgeführten zusätzlichen Blätter mehr als eine Seite, ist jede Seite am unteren Rand zu nummerieren [(Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl)] und am oberen Rand mit der Codenummer des Papiers zu versehen, die von der verantwortlichen Person vergeben wird.

f)

Das Original des Handelspapiers ist von der verantwortlichen Person auszufüllen und zu unterzeichnen.

In dem Handelspapier ist Folgendes aufzuführen:

  1. das Datum, an dem das Material vom Betrieb genommen wurde;
  2. die Warenbezeichnung, einschließlich
    • Identifizierung des Materials nach einer der Kategorien gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
    • Tierart und spezifischer Verweis auf den betreffenden Buchstaben in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bei Kategorie-3-Material und daraus gewonnenen Produkten, die zur Verfütterung bestimmt sind, und
    • falls zutreffend, die Nummer der Ohrmarke;
  3. die Materialmenge, ausgedrückt als Volumen, Gewicht oder Anzahl Packstücke;
  4. der Herkunftsort, von wo das Material versandt wird;
  5. Name und Anschrift des Beförderers des Materials;
  6. Name und Anschrift des Empfängers und, falls zutreffend, seine Zulassungs- oder Registriernummer, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bzw. den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 oder (EG) Nr. 183/2005 vergeben wurde;
  7. falls zutreffend, die Zulassungs- oder Registriernummer des Herkunftsbetriebs bzw. der Herkunftsanlage, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bzw. den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 oder (EG) Nr. 183/2005 vergeben wurde, sowie Art und Methoden der Behandlung.
g)

Die Unterschrift der verantwortlichen Person ist in einer anderen Farbe als der Farbe des Vordrucks zu leisten.

h)

Die Bezugsnummer und die lokale Bezugsnummer des Papiers werden für dieselbe Sendung nur einmal vergeben.

Handelspapier

Für die Beförderung von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 innerhalb der Europäischen Union

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