1. | Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass - Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten bei der Sammlung/Abholung am Herkunftsort der tierischen Nebenprodukte identifizierbar und voneinander getrennt sind und während der Beförderung identifizierbar und voneinander getrennt bleiben;
- ein Kennzeichnungsstoff zur Identifizierung von tierischen Nebenprodukten oder von Folgeprodukten einer bestimmten Kategorie nur für die Kategorie verwendet wird, für die seine Verwendung gemäß der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben ist oder gemäß Nummer 4 festgelegt wird;
- Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat in Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen versandt werden, die mit einer deutlich sichtbaren und zumindest während des Beförderungszeitraums haltbaren Farbcodierung zur Präsentation von Informationen gemäß der vorliegenden Verordnung auf der Oberfläche bzw. einem Teil der Oberfläche von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen oder auf einem daran angebrachten Etikett oder Bildzeichen wie folgt gekennzeichnet sind:
- bei Material der Kategorie 1 mit schwarzer Farbe,
- bei Material der Kategorie 2 (außer Gülle und Magen- und Darminhalt) mit gelber Farbe,
- bei Material der Kategorie 3 mit grüner Farbe mit hohem Blauanteil, um eine klare Unterscheidung gegenüber den anderen Farben zu gewährleisten,
- bei eingeführten Sendungen mit der Farbe für das betreffende Material gemäß den Ziffern i, ii und iii, und zwar sobald die Sendung die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Union passiert hat.
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2. | Während der Beförderung und der Lagerung muss auf einem an der Verpackung, dem Behälter oder dem Fahrzeug befestigten Etikett a. | die Kategorie der tierischen Nebenprodukte bzw. der Folgeprodukte deutlich angegeben und | b. | folgender Wortlaut gut sichtbar und leserlich angebracht sein: - bei Material der Kategorie 3: „Nicht für den menschlichen Verzehr“;
- bei Material der Kategorie 2 (außer Gülle und Magen- und Darminhalt) und Folgeprodukten aus Material der Kategorie 2: „Nicht zur Verfütterung“; soweit Material der Kategorie 2 jedoch zur Verfütterung an Tiere gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 entsprechend den Bedingungen des genannten Artikels bestimmt ist, muss das Etikett die Aufschrift „Zur Verfütterung an …“ tragen, mit dem Namen der spezifischen Tierarten, für deren Fütterung das Material bestimmt ist;
- bei Material der Kategorie 1 und Folgeprodukten aus Material der Kategorie 1, die bestimmt sind
- zur Beseitigung: „Nur zur Beseitigung“;
- zur Herstellung von Heimtierfutter: „Nur zur Herstellung von Heimtierfutter“;
- zur Herstellung eines Folgeprodukts gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009: „Nur zur Herstellung von Folgeprodukten. Nicht für den menschlichen Verzehr, nicht zur Verfütterung und nicht zur Ausbringung auf landwirtschaftliche Flächen“;
- bei Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis, aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen: „Nicht für den menschlichen Verzehr“;
- bei Gelatine aus Material der Kategorie 3: „Für Tierfutter geeignete Gelatine“;
- bei Kollagen aus Material der Kategorie 3: „Für Tierfutter geeignete Gelatine“;
- bei rohem Heimtierfutter: ‚Nur als Heimtierfutter. Von Lebensmitteln fernhalten. Hände und Werkzeuge, Utensilien und Oberflächen nach der Handhabung dieses Produkts waschen‘; (ABl. L 182/2020)
- bei Fisch und aus Fischen gewonnenen Erzeugnissen, die zur Verfütterung an Fische bestimmt sind und vor dem Vertrieb behandelt und verpackt werden, deutlich und leserlich Name und Anschrift des Herkunftsfuttermittelbetriebs und
- bei Fischmehl aus Wildfischen die Aufschrift: „Enthält ausschließlich Fischmehl aus Wildfischen – Zur Verfütterung an Zuchtfische aller Arten geeignet“;
- bei Fischmehl aus Zuchtfischen die Aufschrift: „Enthält ausschließlich Fischmehl aus Zuchtfischen der Arten […] – Nur zur Verfütterung an Zuchtfische anderer Arten“;
- bei Fischmehl aus Wild- und Zuchtfischen die Aufschrift: „Enthält Fischmehl aus Wild- und Zuchtfischen der Arten […] – Nur zur Verfütterung an Zuchtfische anderer Arten“;
- bei Blutprodukten von Equiden für andere Zwecke als zur Verwendung in Futtermitteln: „Blut und Blutprodukte von Equiden. Nicht für den menschlichen Verzehr und nicht zur Verfütterung“;
- bei Hörnern, Hufen und anderem Material zur Herstellung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln gemäß Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 12: „Nicht für den menschlichen Verzehr und nicht zur Verfütterung“;
- bei organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln: „Organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel / Keine Beweidung durch Nutztiere und keine Verwendung der Pflanzen als Grünfutter für die Dauer von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung“;
- bei Material zur Verfütterung gemäß Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 Name und Anschrift der Sammelstelle sowie der Hinweis „Nicht für den menschlichen Verzehr“;
- bei Gülle und Magen- und Darminhalt: „Gülle“;
- bei Zwischenprodukten auf der äußeren Verpackung: „Ausschließlich für Arzneimittel / Tierarzneimittel / Medizinprodukte / aktive implantierbare medizinische Geräte / In-vitro-Diagnostika / Laborreagenzien“;
- bei Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke: „Für Forschungs- und Diagnosezwecke“ anstatt der Etikettenaufschrift in Buchstabe a;
- bei Handelsmustern: „Handelsmuster, nicht für den menschlichen Verzehr“ anstatt der Etikettenaufschrift in Buchstabe a;
- bei Ausstellungsstücken: „Ausstellungsstück, nicht für den menschlichen Verzehr“ anstatt der Etikettenaufschrift in Buchstabe a.
- bei Fischöl zur Herstellung von Arzneimitteln gemäß Anhang XIII Kapitel XIII: „Fischöl zur Herstellung von Arzneimitteln“ anstatt der Etikettenaufschrift in Buchstabe a;
- bei Gülle, die der Kalkbehandlung gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe I unterzogen wurde: „Gülle-Kalk-Gemisch“;
- bei verarbeiteter Gülle, die der Behandlung gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Buchstaben b und c unterzogen wurde: „verarbeitete Gülle“.
- im Falle der in Anhang VIII Kapitel VII genannten Materialien zur Entgiftung folgender Wortlaut: ‚Zur Entgiftung bestimmte Materialien. Nicht für das Inverkehrbringen geeignet‘. (ABl. L 182/2020)
| c. | Das Etikett gemäß Buchstabe b Ziffer xi ist jedoch nicht vorgeschrieben für folgende organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel: - für Endverpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch den Endverbraucher oder
- für Bigbags mit einem Gewicht von höchstens 1 000 kg, sofern
- die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das organische Düngemittel oder das Bodenverbesserungsmittel auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden soll, eine entsprechende Genehmigung erteilt hat,
- die Bigbags die Aufschrift tragen, dass der Inhalt nicht zur Ausbringung auf landwirtschaftliche Flächen bestimmt ist, zu denen Nutztiere Zugang haben.
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3. | Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit zur Einrichtung von Systemen bzw. Festlegung zusätzlicher Vorschriften für die Farbcodierung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen, die für die Beförderung von tierischen Nebenprodukten und von Folgeprodukten eingesetzt werden, die aus ihrem Hoheitsgebiet stammen und dort verbleiben, sofern diese Systeme oder Vorschriften nicht zu Verwechslungen mit dem Farbcodierungssystem gemäß Nummer 1 Buchstabe c führen. |
4. | Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit zur Einrichtung von Systemen bzw. Festlegung zusätzlicher Vorschriften für die Kennzeichnung tierischer Nebenprodukte, die aus ihrem Hoheitsgebiet stammen und dort verbleiben, sofern diese Systeme oder Vorschriften nicht den Kennzeichnungsvorschriften für Folgeprodukte in Kapitel V dieses Anhangs entgegenstehen. |
5. | Abweichend von den Nummern 3 und 4 können die Mitgliedstaaten die unter diesen Nummern genannten Systeme oder Vorschriften auf tierische Nebenprodukte anwenden, die aus ihrem Hoheitsgebiet stammen, aber nicht dort verbleiben sollen, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat bzw. das Bestimmungsdrittland sein Einverständnis gegeben hat. |
6. | Es gilt jedoch Folgendes: - Die Nummern 1 und 2 dieses Kapitels finden keine Anwendung auf die Identifizierung von Material der Kategorie 3, bestehend aus Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, durch Betreiber milchverarbeitender Betriebe, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind, sofern diese Betreiber – vor allem von ihren Kunden – Erzeugnisse abnehmen, die sie zuvor geliefert haben und dann zurückerhalten.
- Die zuständige Behörde kann die Identifizierung von Gülle, die zwischen zwei Orten im selben landwirtschaftlichen Betrieb oder zwischen Landwirten und Verwendern im selben Mitgliedstaat verbracht wird, abweichend von den Nummern 1 und 2, unter anderen Bedingungen zulassen.
- Mischfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die aus tierischen Nebenprodukten oder aus Folgeprodukten hergestellt wurden und gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung als Futtermittel verpackt und in Verkehr gebracht werden, brauchen nicht gemäß Nummer 1 identifiziert und gemäß Nummer 2 etikettiert zu werden.
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