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Neu Dokument-ID: 934167

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen

  1. Anlagen und Einrichtungen, in denen die Zwischenbehandlung erfolgt, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Sie müssen von Straßen, über die eine Kontamination verbreitet werden kann, und von anderen Betrieben wie Schlachthöfen ausreichend abgeschirmt sein. Durch die Anordnung der Anlagen ist zu gewährleisten, dass Material der Kategorien 1 und 2 von der Anlieferung bis zum Versand vollständig von Material der Kategorie 3 getrennt bleibt, sofern es nicht in einem völlig separaten Gebäude untergebracht ist.
    2. Die Anlage muss über einen überdachten Ort für die Annahme und den Versand tierischer Nebenprodukte verfügen, sofern diese nicht mittels Installationen ein- und ausgeleitet werden, durch die eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeschlossen ist, wie etwa geschlossene Rohre für flüssige tierische Nebenprodukte.
    3. Die Anlage muss so konzipiert sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Fußböden müssen so beschaffen sein, dass Flüssigkeiten leicht abfließen können.
    4. Die Anlage muss über genügend Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal sowie gegebenenfalls über Büroräume verfügen, die Personen, die amtliche Kontrollen durchführen, nutzen können.
    5. In der Anlage muss es geeignete Vorkehrungen zum Schutz vor Schädlingen wie Insekten, Nagern und Vögeln geben.
    6. Soweit für die Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich, müssen die Anlagen über geeignete Lagereinrichtungen mit Temperaturregelung verfügen, die so leistungsfähig sind, dass die tierischen Nebenprodukte auf der erforderlichen Temperatur gehalten werden können, und die so konzipiert sind, dass die Temperaturen überwacht und aufgezeichnet werden können.
  2. Die Anlage muss über geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Container oder Behälter verfügen, in denen die tierischen Nebenprodukte angeliefert werden, und der Fahrzeuge, ausgenommen Schiffe, in denen sie befördert werden. Es müssen geeignete Einrichtungen zum Desinfizieren von Fahrzeugrädern vorhanden sein.