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Neu Dokument-ID: 934164

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL I

HERSTELLUNG VON HEIMTIERFUTTER

Betriebe oder Anlagen zur Herstellung von Heimtierfutter gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen über geeignete Einrichtungen verfügen für

  1. die absolut sichere Lagerung und Behandlung des angelieferten Materials und
  2. die Beseitigung nicht verwendeter tierischer Nebenprodukte, die nach der Herstellung der Erzeugnisse übrig bleiben, gemäß der vorliegenden Verordnung; andernfalls muss dieses Material an eine Abfallverbrennungsanlage, eine Mitverbrennungsanlage, einen Verarbeitungsbetrieb oder – im Fall von Material der Kategorie 3 – an eine Biogas- oder Kompostieranlage gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie gemäß der vorliegenden Verordnung versandt werden.