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Dokument-ID: 982776
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 1
Amtliche Kontrollen der Kennzeichnung von Folgeprodukten
Die zuständige Behörde führt eine Leistungsprüfung des Überwachungs- und Aufzeichnungssystems gemäß Anhang VIII Kapitel V Nummer 2 der vorliegenden Verordnung durch, um deren Einhaltung zu überprüfen, und kann erforderlichenfalls die Untersuchung zusätzlicher Proben nach der in Absatz 2 der genannten Nummer festgelegten Methode fordern.