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Neu Dokument-ID: 1175796

Vorschrift

Abfallverbringungsverordnung 2024

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL 2
Durchsetzung

Abschnitt 1
Kontrollen durch die Mitgliedstaaten und Sanktionen

Artikel 60
Kontrollen

idF ABl. L 2024/1157 | Datum des Inkrafttretens 20.05.2024

(1) Die Mitgliedstaaten stellen zum Zweck der Durchsetzung dieser Verordnung sicher, dass Kontrollen von Anlagen, Unternehmen, Maklern und Händlern gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/98/EG und Kontrollen von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung durchgeführt werden.

(2) Kontrollen von Verbringungen erfolgen mindestens an einem der folgenden Orte:

  1. am Herkunftsort mit dem Abfallerzeuger, Einsammler, Abfallbesitzer, Notifizierenden oder der Person, die die Verbringung veranlasst;
  2. am Bestimmungsort, einschließlich der vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertung oder der vorläufigen und nicht vorläufigen Beseitigung, mit dem Empfänger oder der Anlage;
  3. an den Außengrenzen der Union;
  4. während der Verbringung innerhalb der Union.