Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 11
Amtliche Kontrollen in Bezug auf Hydrolyse mit anschließender Beseitigung
Die zuständige Behörde führt an Standorten, an denen Hydrolyse mit anschließender Beseitigung durchgeführt wird, Kontrollen gemäß Anhang IX Kapitel V Abschnitt 2 Buchstabe B durch.
Bei solchen Kontrollen ist zum Zwecke des Abgleichs der versandten und der beseitigten Mengen hydrolisierten Materials eine Dokumentenprüfung vorzunehmen
- betreffend die Menge des Materials, das in der Anlage hydrolisiert wird;
- in den Betrieben oder Anlagen, in denen hydrolisiertes Material beseitigt wird.
Die Kontrollen müssen regelmäßig auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführt werden.
Während der ersten zwölf Betriebsmonate ist am Standort des Behälters für die Hydrolyse ein Kontrollbesuch jedes Mal dann durchzuführen, wenn dem Behälter hydrolisiertes Material entnommen wird.
Nach diesen ersten zwölf Betriebsmonaten findet ein solcher Kontrollbesuch jedes Mal dann statt, wenn der Behälter geleert und auf Korrosion und Leckage gemäß Anhang IX Kapitel V Abschnitt 2 Buchstabe B Nummer 3 Buchstabe j untersucht wird.