Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 2
Guano von Fledermäusen, Insektenkot, verarbeitete Gülle und Folgeprodukte aus verarbeiteter Gülle
Das Inverkehrbringen von Guano von Fledermäusen, verarbeiteter Gülle und Folgeprodukten aus verarbeiteter Gülle unterliegt den in den Buchstaben a bis e festgelegten Bedingungen. Zusätzlich ist bei Guano von Fledermäusen die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaats gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erforderlich.
(ABl. L 393/2021)
a) | Sie müssen aus einem Betrieb zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder aus einer Biogas- oder Kompostieranlage oder aus einem Betrieb zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln stammen. | ||||||||||||||
b) | Sie müssen mindestens 60 Minuten lang einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C unterzogen und – bei entsprechender Risikoidentifizierung – im Hinblick auf die Verringerung sporenbildender Bakterien und die Toxinbildung behandelt worden sein. | ||||||||||||||
c) | Die zuständige Behörde kann jedoch die Verwendung anderer standardisierter Verfahrensparameter als der in Buchstabe b genannten Parameter genehmigen, sofern ein Bewerber nachweist, dass diese Parameter die Minderung biologischer Risiken auf ein Minimum gewährleisten. Dieser Nachweis muss eine Validierung umfassen, die wie folgt durchzuführen ist:
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| Einzelheiten über die relevanten Verfahrensparameter, die in einer Anlage verwendet werden, sowie über sonstige kritische Kontrollpunkte müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden, so dass der Eigentümer, der Betreiber oder deren Vertreter sowie die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage überwachen können. Informationen über ein gemäß diesem Buchstaben zugelassenes Verfahren sind der Kommission auf Verlangen vorzulegen. | ||||||||||||||
d) | Repräsentative Proben der Gülle, die während oder unmittelbar nach der Verarbeitung aus der Anlage zur Überwachung des Verfahrens entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen: Escherichia coli: n = 5, c = 5, m = 0, M = 1 000 in 1 g oder Enterococcaceae: n = 5, c = 5, m = 0, M = 1 000 in 1 g und Repräsentative Proben der Gülle, die während oder bei Auslagerung aus der Produktionsanlage oder der Biogas- bzw. Kompostieranlage entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen: Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0, wobei n = Anzahl der zu untersuchenden Proben, m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet, M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und C = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt. Verarbeitete Gülle oder verarbeitete Gülleprodukte, die die genannten Bedingungen nicht erfüllen, gelten als nicht verarbeitet; | ||||||||||||||
e) | Sie müssen so gelagert werden, dass nach der Verarbeitung eine Kontamination oder Sekundärinfektion und Feuchtigkeit auf ein Minimum reduziert werden. Entsprechend sind sie zu lagern in
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f) | Das Inverkehrbringen von Insektenkot unterliegt den in den Buchstaben a, b, d und e dieses Abschnitts festgelegten Bedingungen. (ABl. L 393/2021) |