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Neu Dokument-ID: 934707

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1

Unverarbeitete Gülle

1.

Der Handel mit unverarbeiteter Gülle von anderen Tierarten als Geflügel und Equiden zwischen Mitgliedstaaten unterliegt, abgesehen davon, dass der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 seine Zustimmung erteilen muss, folgenden Bedingungen:

a)

Der Handel mit unverarbeiteter Gülle von anderen Tierarten als Geflügel und Equiden ist verboten, es sei denn,

  1. die Gülle stammt aus einem Gebiet, das keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruchs einer schweren übertragbaren Krankheit unterliegt, und
  2. sie ist dazu bestimmt, unter Überwachung der zuständigen Behörden auf den Flächen eines einzelnen Betriebs ausgebracht zu werden, die diesseits und jenseits der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten liegen.

b)

Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats kann jedoch unter Berücksichtigung der Herkunft der Gülle und ihrer Bestimmung sowie gesundheitlicher Aspekte eine Sondergenehmigung für das Verbringen in ihr Hoheitsgebiet erteilen für

i)

Gülle, die bestimmt ist

  • zur Verarbeitung in einer Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette oder
  • zur Umwandlung in Biogas oder zur Kompostierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die Herstellung der Produkte gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels.

In solchen Fällen trägt die zuständige Behörde der Herkunft der Gülle Rechnung, wenn sie die Einbringung in solche Anlagen genehmigt; oder

ii)

Gülle, die zur Ausbringung auf die Flächen eines Betriebs bestimmt ist, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Zustimmung zu diesem Handel mitgeteilt hat.

c)

In den unter Buchstabe b genannten Fällen ist dem Handelspapier, das der Sendung mit Gülle beiliegt, eine Veterinärbescheinigung entsprechend dem Muster in Nummer 3 beizufügen.

2.

Der Handel mit unverarbeiteter Gülle von Geflügel zwischen Mitgliedstaaten unterliegt, abgesehen davon, dass der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 seine Zustimmung erteilen muss, folgenden Bedingungen:

  1. Die Gülle muss aus einem Gebiet stammen, das keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruchs der Newcastle-Krankheit oder der aviären Influenza unterliegt;
  2. darüber hinaus darf unverarbeitete Gülle aus Geflügelherden, die gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sind, nicht in eine Region versandt werden, der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2009/158/EG der Status eines nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfenden Gebiets zuerkannt wurde, und
  3. dem Handelspapier, das der Sendung mit Gülle beiliegt, ist eine Veterinärbescheinigung entsprechend dem Muster in Nummer 3 beizufügen.

3.

Folgende Musterveterinärbescheinigung ist dem Handelspapier beizufügen:

Seite_1
Seite_2

4.

Der Handel mit unverarbeiteter Gülle von Equiden zwischen Mitgliedstaaten ist gestattet, sofern der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 seine Zustimmung zu diesem Handel erteilt hat und sofern die Gülle nicht aus einem Betrieb stammt, der tierseuchenrechtlichen Beschränkungen in Bezug auf Rotz, vesikuläre Stomatitis, Milzbrand oder Tollwut gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG unterliegt.

5.

Gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats von Betreibern, die unverarbeitete Gülle aus einem anderen Mitgliedstaat versenden, Folgendes verlangen:

  1. die Übermittlung zusätzlicher Informationen über einen geplanten Versand, zum Beispiel genaue geografische Angaben zu dem Ort, an dem die Gülle ausgeladen werden soll, und
  2. die Lagerung der Gülle vor dem Ausbringen auf landwirtschaftliche Flächen.

6.

Die zuständige Behörde kann den Versand von Gülle, die zwischen zwei im selben landwirtschaftlichen Betrieb gelegenen Punkten befördert wird, unter Bedingungen genehmigen, die die Kontrolle möglicher Gesundheitsrisiken gewährleisten, wie etwa die Verpflichtung der betroffenen Betreiber, geeignete Aufzeichnungen zu führen.