Verordnung über tierische Nebenprodukte
Teil I
Allgemeine Anforderungen
A. Rohmaterial
Zur Herstellung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen darf ausschließlich Milch gemäß Artikel 10 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, sowie Milch gemäß Artikel 10 Buchstaben f und h der genannten Verordnung verwendet werden.
Kolostrum darf nur verwendet werden, wenn es von lebenden Tieren stammt, bei denen keine Anzeichen einer über das Kolostrum auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit vorlagen.
B. Verarbeitungsnormen
| 1. | Milch muss einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden:
| ||||||||
| 2. | Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse müssen entweder mindestens einer der in Nummer 1 genannten Behandlungen unterzogen oder aus Milch hergestellt werden, die gemäß Nummer 1 behandelt wurde. | ||||||||
| 3. | Molke, die zur Verfütterung an Tiere von Arten bestimmt ist, die für die Maul- und Klauenseuche empfänglich sind, und aus Milch gewonnen wird, die gemäß Nummer 1 behandelt wurde,
| ||||||||
| 4. | Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 müssen Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse folgende Anforderungen erfüllen:
| ||||||||
| 5. | Rohmilch muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gewonnen werden. | ||||||||
| 6. | Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse müssen
|