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Neu Dokument-ID: 935029

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 4

Betriebsausfall oder anormale Betriebsbedingungen

  1. Die Verbrennungsanlage muss mit Einrichtungen ausgestattet sein, die automatisch alle Prozesse stoppen, wenn es zu einem Ausfall oder zu anormalen Betriebsbedingungen kommt, bis der normale Betrieb wieder aufgenommen werden kann.
  2. Unvollständig verbrannte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte müssen erneut verbrannt oder gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auf andere Weise als durch Beseitigung auf einer zugelassenen Deponie entsorgt werden.