Verordnung über tierische Nebenprodukte
KAPITEL V
ARTEN VON ANLAGEN UND BRENNSTOFFEN, DIE ZUR VERBRENNUNG GENUTZT WERDEN DÜRFEN, UND BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE ANLAGENARTEN
A. Stationäre Verbrennungsmotoren
1. | Ausgangsmaterial: Für diesen Prozess darf eine Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten aller Kategorien verwendet werden, sofern sie folgende Bedingungen erfüllt:
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2. | Methodik: Die Verbrennung von Tierfett als Brennstoff in stationären Verbrennungsmotoren hat folgendermaßen zu erfolgen:
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3. | Betriebsbedingungen: Abweichend von den in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 Absatz 1 genannten Anforderungen kann die für Umweltangelegenheiten verantwortliche zuständige Behörde Anforderungen genehmigen, die auf anderen Verfahrensparametern beruhen, wenn diese ein gleichwertiges Ergebnis gewährleisten. |
B. Verbrennungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Geflügelgülle als Brennstoff verwendet wird
1. | Art der Anlage: Verbrennungsanlage in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW. | ||||||||||||||||||||
2. | Ausgangsmaterial und Geltungsbereich: Ausschließlich unverarbeitete Geflügelgülle im Sinne von Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Verwendung als Brennstoff gemäß den in den Nummern 3 bis 5 aufgeführten Anforderungen. Andere tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie Gülle anderer Tierarten oder außerhalb des Haltungsbetriebs erzeugte Gülle dürfen in Verbrennungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben gemäß Nummer 1 nicht als Brennstoff verwendet werden. | ||||||||||||||||||||
3. | Besondere Anforderungen an Geflügelgülle, die als Brennstoff verwendet wird:
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4. | Grenzwerte und Überwachungsanforderungen für Emissionen:
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5. | Änderungen und Ausfälle im Betrieb:
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C. Verbrennungsanlagen, in denen Gülle von Nutztieren – außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle – als Brennstoff verwendet wird
1. | Art der Anlage: Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 50 MW. |
2. | Ausgangsmaterial: Ausschließlich Gülle von Nutztieren – außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle –, die gemäß den unter Nummer 3 beschriebenen Anforderungen als Brennstoff verwendet wird. Andere tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte dürfen in Verbrennungsanlagen gemäß Nummer 1 nicht als Brennstoff verwendet werden. Gülle von Nutztieren – außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle –, die außerhalb des Haltungsbetriebs erzeugt wird, darf nicht mit Nutztieren in Berührung kommen. |
3. | Methodik: Verbrennungsanlagen, in denen Gülle von Nutztieren – außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle – als Brennstoff verwendet wird, müssen den Anforderungen gemäß Buchstabe B Nummern 3, 4 und 5 entsprechen. |
4. | Ausnahme und Übergangszeitraum: Die für Umweltangelegenheiten verantwortliche zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann:
(ABl. L 182/2017) |
D. Verbrennungsanlagen, in denen Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff verwendet wird
1. | Art der Anlage: Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 50 MW. |
2. | Ausgangsmaterial: Fleisch- und Knochenmehl aus der Verarbeitung von Material der Kategorie 1 und 2 zur Verwendung als Brennstoff gemäß den unter Nummer 3 genannten Anforderungen, entweder allein oder als Mischung aus Fleisch- und Knochenmehl, ausgeschmolzenem Fett und Gülle. |
3. | Besondere Anforderungen an Fleisch- und Knochenmehl, das als Brennstoff verwendet wird:
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4. | Methodik: Verbrennungsanlagen, in denen Fleisch- und Knochenmehl aus der Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2 als Brennstoff verwendet wird, müssen den allgemeinen Anforderungen gemäß Kapitel IV und den spezifischen Anforderungen gemäß Buchstabe B Nummern 4 und 5 dieses Kapitels entsprechen. |
5. | Ausnahme und Übergangszeitraum: Die für Umweltangelegenheiten verantwortliche zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann abweichend von Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii für Verbrennungsanlagen, die am 3. Juni 2020 in Betrieb sind, eine zusätzliche Frist von höchstens 4 Jahren gewähren, um den Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 Unterabsatz 2 zu entsprechen. (ABl. L 172/2020) |