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Neu Dokument-ID: 935030

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL V

ARTEN VON ANLAGEN UND BRENNSTOFFEN, DIE ZUR VERBRENNUNG GENUTZT WERDEN DÜRFEN, UND BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE ANLAGENARTEN

A. Stationäre Verbrennungsmotoren

1.

Ausgangsmaterial:

Für diesen Prozess darf eine Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten aller Kategorien verwendet werden, sofern sie folgende Bedingungen erfüllt:

a)

Sofern nicht Fischöl oder ausgeschmolzenes Fett verwendet wird, das gemäß Anhang III Abschnitt VIII bzw. XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen wurde, ist die Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten zunächst zu verarbeiten unter Anwendung:

 

i) im Fall einer Fettfraktion aus Material der Kategorien 1 und 2: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 gemäß Anhang IV Kapitel III.

Wird dieses Fett durch ein geschlossenes, unumgehbares Fördersystem, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, aus dem Verarbeitungsbetrieb direkt zur sofortigen Verbrennung verbracht, ist die dauerhafte Kennzeichnung mit Glycerintriheptanoat (GTH) gemäß Anhang VIII Kapitel V Nummer 1 nicht erforderlich;

ii) im Fall einer Fettfraktion aus Material der Kategorie 3: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III;

iii) im Fall von aus Fisch gewonnenem Material: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Anhang IV Kapitel III;

b)

die Fettfraktion ist vom Protein zu trennen und im Fall von Wiederkäuerfett, das in einer anderen Anlage verbrannt werden soll, sind unlösliche Verunreinigungen bis auf einen Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % zu entfernen.

2.

Methodik:

Die Verbrennung von Tierfett als Brennstoff in stationären Verbrennungsmotoren hat folgendermaßen zu erfolgen:

a)

die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Fettfraktionen müssen verbrannt werden:

i) gemäß den Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 1; oder

ii) unter Verwendung von Verfahrensparametern, mit denen ein gleichwertiges Ergebnis wie mit den unter Ziffer i genannten Bedingungen erreicht wird und die von der zuständigen Behörde genehmigt wurden;

b)

die Verbrennung von anderem Material tierischen Ursprungs als Fett darf nicht zugelassen werden;

c)

ausgeschmolzenes Fett aus Material der Kategorien 1 oder 2, das als Brennstoff auf gemäß den Verordnungen (EG) Nrn. 852/2004, 853/2004 bzw. 183/2005 zugelassenen oder registrierten Betriebsgeländen oder an öffentlichen Orten verbrannt wird, muss mit der Verarbeitungsmethode 1 gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet worden sein;

d)

die Verbrennung von Tierfett ist gemäß den Unionsvorschriften über den Umweltschutz, insbesondere hinsichtlich der Standards und Anforderungen dieser Vorschriften und der Anforderungen bezüglich der besten verfügbaren Techniken zur Begrenzung und Überwachung von Emissionen, durchzuführen.

3.

Betriebsbedingungen:

Abweichend von den in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 Absatz 1 genannten Anforderungen kann die für Umweltangelegenheiten verantwortliche zuständige Behörde Anforderungen genehmigen, die auf anderen Verfahrensparametern beruhen, wenn diese ein gleichwertiges Ergebnis gewährleisten.

B. Verbrennungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Geflügelgülle als Brennstoff verwendet wird

1.

Art der Anlage:

Verbrennungsanlage in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW.

2.

Ausgangsmaterial und Geltungsbereich:

Ausschließlich unverarbeitete Geflügelgülle im Sinne von Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Verwendung als Brennstoff gemäß den in den Nummern 3 bis 5 aufgeführten Anforderungen.

Andere tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie Gülle anderer Tierarten oder außerhalb des Haltungsbetriebs erzeugte Gülle dürfen in Verbrennungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben gemäß Nummer 1 nicht als Brennstoff verwendet werden.

3.

Besondere Anforderungen an Geflügelgülle, die als Brennstoff verwendet wird:

a)

Die Gülle ist sicher in einem geschlossenen Lagerbereich zu lagern, damit möglichst wenig Umgang damit erforderlich ist und eine Kreuzkontamination mit anderen Bereichen eines Haltungsbetriebs, auf dem Tiere von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten gehalten werden, verhindert wird.

b)

Die Verbrennungsanlage im landwirtschaftlichen Betrieb muss über folgende Ausstattung verfügen:

  1. Ein automatisches Brennstoffsteuerungssystem, mit dem der Brennstoff ohne weitere Handhabung direkt in die Brennkammer geleitet wird;
  2. einen Hilfsbrenner, der während der Anlauf- und Abschaltprozesse verwendet wird, damit sichergestellt ist, dass die in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 genannten Temperaturanforderungen während dieser Phasen jederzeit erfüllt sind, und zwar so lange, wie sich unverbranntes Material in der Brennkammer befindet.

4.

Grenzwerte und Überwachungsanforderungen für Emissionen:

a)

Die Emissionen von Schwefeldioxid, Stickoxiden (nämlich die Summe aus Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid) und Feinstaub dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten, ausgedrückt in mg/Nm3 bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und einem Sauerstoffgehalt von 11 %, nach Korrektur bezüglich des Wasserdampfgehalts in den Abgasen:

 

Schadstoff

Emissionsgrenzwert in mg/Nm3

Schwefeldioxid

50

Stickoxide (als NO2)

200

Feinstaub

10

b)

Der Betreiber einer Verbrennungsanlage in einem landwirtschaftlichen Betrieb führt mindestens einmal jährlich Messungen in Bezug auf Schwefeldioxid, Stickoxide und Feinstaub durch.

Anstelle der in Unterabsatz 1 genannten Messungen können für die Feststellung der Schwefeldioxidemissionen auch andere Verfahren verwendet werden, die von der zuständigen Behörde überprüft und genehmigt worden sind.

Die Überwachung wird vom Betreiber oder in seinem Namen im Einklang mit den CEN-Normen durchgeführt. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.

c)

Alle Ergebnisse werden so aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt, dass die zuständige Behörde die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte überprüfen kann.

d)

Bei Verbrennungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, wird der reibungslose Betrieb dieser Minderungsvorrichtung kontinuierlich überwacht, und die Ergebnisse der Überwachung werden aufgezeichnet.

e)

Werden die unter Buchstabe a genannten Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten, oder erfüllt eine Verbrennungsanlage in einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht die in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 1 genannten Anforderungen, so setzt der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, damit die Konformität mit den Rechtsvorschriften schnellstmöglich wiederhergestellt wird. Kann die Einhaltung der Anforderungen nicht wiederhergestellt werden, so setzt die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage aus und zieht deren Zulassung zurück.

5.

Änderungen und Ausfälle im Betrieb:

  1. Der Betreiber informiert die zuständige Behörde über jede geplante Änderung in Bezug auf die Verbrennungsanlage im landwirtschaftlichen Betrieb, die Auswirkungen auf die Emission haben würde, mindestens einen Monat vor Vornahme der Änderungen.
  2. Der Betreiber ergreift die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anlauf- und Abschaltzeiten der Verbrennungsanlage im landwirtschaftlichen Betrieb sowie etwaige Störungen möglichst kurz gehalten werden. Im Falle einer Störung oder eines Ausfalls der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung unterrichtet der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde.

C. Verbrennungsanlagen, in denen Gülle von Nutztieren – außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle – als Brennstoff verwendet wird

1.

Art der Anlage:

Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 50 MW.

2.

Ausgangsmaterial:

Ausschließlich Gülle von Nutztieren – außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle –, die gemäß den unter Nummer 3 beschriebenen Anforderungen als Brennstoff verwendet wird.

Andere tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte dürfen in Verbrennungsanlagen gemäß Nummer 1 nicht als Brennstoff verwendet werden. Gülle von Nutztieren – außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle –, die außerhalb des Haltungsbetriebs erzeugt wird, darf nicht mit Nutztieren in Berührung kommen.

3.

Methodik:

Verbrennungsanlagen, in denen Gülle von Nutztieren – außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle – als Brennstoff verwendet wird, müssen den Anforderungen gemäß Buchstabe B Nummern 3, 4 und 5 entsprechen.

4.

Ausnahme und Übergangszeitraum:

Die für Umweltangelegenheiten verantwortliche zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann:

  1. abweichend von Buchstabe B Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii Betreibern von Verbrennungsanlagen am 2. August 2017 eine zusätzliche Frist von höchstens 6 Jahren gewähren, um Anhang III Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 Absatz 1 dieser Verordnung zu entsprechen.
  2. abweichend von Buchstabe B Nummer 4 eine Feinstaubemission von höchstens 50 mg/m3 gestatten, sofern die Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungsanlagen 5 MW nicht übersteigt.
  3. abweichend von Buchstabe B Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i die manuelle Eingabe von Pferdegülle als Brennstoff in die Brennkammer gestatten, sofern die Gesamtfeuerungswärmeleistung 0,5 MW nicht übersteigt.

(ABl. L 182/2017)

D. Verbrennungsanlagen, in denen Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff verwendet wird

1.

Art der Anlage:

Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 50 MW.

2.

Ausgangsmaterial:

Fleisch- und Knochenmehl aus der Verarbeitung von Material der Kategorie 1 und 2 zur Verwendung als Brennstoff gemäß den unter Nummer 3 genannten Anforderungen, entweder allein oder als Mischung aus Fleisch- und Knochenmehl, ausgeschmolzenem Fett und Gülle.

3.

Besondere Anforderungen an Fleisch- und Knochenmehl, das als Brennstoff verwendet wird:

  1. Das Fleisch- und Knochenmehl muss in der Verbrennungsanlage in einem geschlossenen, für Tiere nicht zugänglichen Lager sicher gelagert werden und darf nicht an einen anderen Ort versandt werden, es sei denn, dies wird bei einem Betriebsausfall oder im Fall anormaler Betriebsbedingungen von der zuständigen Behörde erlaubt;
  2. die Verbrennungsanlage muss über die folgende Ausrüstung verfügen:
    1. i)ein automatisches oder kontinuierliches Brennstoffsteuerungssystem, mit dem der Brennstoff ohne weitere Handhabung direkt in die Brennkammer geleitet wird;
    2. ii)einen Hilfsbrenner, der während der Anlauf- und Abschaltprozesse verwendet wird, damit sichergestellt ist, dass die in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 genannten Temperaturanforderungen während dieser Phasen jederzeit erfüllt sind, und zwar so lange, wie sich unverbranntes Material in der Brennkammer befindet.

4.

Methodik:

Verbrennungsanlagen, in denen Fleisch- und Knochenmehl aus der Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2 als Brennstoff verwendet wird, müssen den allgemeinen Anforderungen gemäß Kapitel IV und den spezifischen Anforderungen gemäß Buchstabe B Nummern 4 und 5 dieses Kapitels entsprechen.

5.

Ausnahme und Übergangszeitraum:

Die für Umweltangelegenheiten verantwortliche zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann abweichend von Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii für Verbrennungsanlagen, die am 3. Juni 2020 in Betrieb sind, eine zusätzliche Frist von höchstens 4 Jahren gewähren, um den Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 Unterabsatz 2 zu entsprechen.

(ABl. L 172/2020)