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Dokument-ID: 933586
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 5
Nicht normaler Betrieb
Bei einem Ausfall oder bei nicht normalen Betriebsbedingungen in einer Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss der Betreiber den Betrieb so schnell wie möglich vermindern oder ganz einstellen, bis der normale Betrieb wieder aufgenommen werden kann.