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Neu Dokument-ID: 982780

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 5

Amtliche Kontrollen von Sammelstellen

  1. Die zuständige Behörde veranlasst Folgendes:
    1. sie nimmt Sammelstellen in die gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erstellte Liste auf;
    2. sie weist jeder Sammelstelle eine amtliche Nummer zu; und
    3. sie hält die Liste der Sammelstellen auf dem Laufenden und stellt sie zusammen mit der gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erstellten Liste zur Verfügung.
  2. Die zuständige Behörde führt in Sammelstellen amtliche Kontrollen durch, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu überprüfen.