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Dokument-ID: 982780
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 5
Amtliche Kontrollen von Sammelstellen
- Die zuständige Behörde veranlasst Folgendes:
- sie nimmt Sammelstellen in die gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erstellte Liste auf;
- sie weist jeder Sammelstelle eine amtliche Nummer zu; und
- sie hält die Liste der Sammelstellen auf dem Laufenden und stellt sie zusammen mit der gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erstellten Liste zur Verfügung.
- Die zuständige Behörde führt in Sammelstellen amtliche Kontrollen durch, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu überprüfen.