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Dokument-ID: 934156
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 7
Anforderungen an Fotogelatine
Betreiber zugelassener Fotobetriebe gemäß Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 11 führen Aufzeichnungen über den Kauf und die Verwendung von Fotogelatine sowie über die Beseitigung von Rückständen und überschüssigem Material.