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Neu Dokument-ID: 934157

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL V

KENNZEICHNUNG BESTIMMTER FOLGEPRODUKTE

1.

In Betrieben zur Verarbeitung von Material der Kategorien 1 oder 2 sind Folgeprodukte dauerhaft mit Glycerintriheptanoat (GTH) auf folgende Weise zu kennzeichnen:

  1. GTH wird Folgeprodukten zugegeben, die einer vorherigen thermischen Behandlung zur Sterilisierung bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C unterzogen wurden und anschließend vor Rekontamination geschützt werden;
  2. alle Folgeprodukte enthalten eine Mindestkonzentration von 250 mg GTH pro kg Fett bei homogener Verteilung in der gesamten Substanz.

2.

Die Betreiber der Verarbeitungsbetriebe gemäß Nummer 1 müssen über ein System zur kontinuierlichen Überwachung und Aufzeichnung von Parametern verfügen, anhand dessen gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen werden kann, dass die vorgeschriebene homogene GTH-Mindestkonzentration erreicht wird.

Dieses Überwachungs- und Aufzeichnungssystem muss die Bestimmung des Gehalts an intaktem GTH als Triglycerid in einem gereinigten Petrolether-40-70-Extrakt anhand regelmäßig entnommener Stichproben ermöglichen.

3.

Die Kennzeichnung mit GTH ist nicht vorgeschrieben für

a)

flüssige Folgeprodukte, die für Biogas- oder Kompostieranlagen bestimmt sind;

b)

Folgeprodukte, die zur Verfütterung an Pelztiere gemäß Anhang II Kapitel I verwendet werden;

c)

Biodiesel, der gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe D hergestellt wurde;

d)

Folgeprodukte, die gemäß Artikel 12 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 13 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii sowie Artikel 16 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gewonnen wurden, wenn diese Produkte

  1. durch ein geschlossenes, unumgehbares Fördersystem, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, aus dem Verarbeitungsbetrieb für folgende Zwecke verbracht werden:
    • sofortige direkte Abfallverbrennung oder Mitverbrennung,
    • sofortige Verwendung nach einer für tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 zugelassenen Methode gemäß Anhang IV Kapitel IV oder
  2. für von der zuständigen Behörde genehmigte Forschungszwecke und sonstige spezifische Zwecke gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind.
e)erneuerbare Kraftstoffe aus ausgeschmolzenen Fetten, die gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstaben J und L aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnen wurden. (ABl. L 182/2017)