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Neu Dokument-ID: 934908

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 7

Einfuhr von Knochen und Knochenprodukten (außer Knochenmehl), Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl), die zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind

1.

Knochen und Knochenprodukte (außer Knochenmehl), Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl), dürfen zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:

  1. Die Erzeugnisse wurden vor der Ausfuhr in die Union getrocknet, jedoch weder gekühlt noch gefroren;
  2. die Erzeugnisse werden aus dem Herkunftsdrittland auf direktem Wege zu einer Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union verbracht, ohne in einem außerhalb der Union gelegenen Hafen oder an einem anderen Ort außerhalb der Union umgeladen zu werden;
  3. die Erzeugnisse werden nach den in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Dokumentenprüfungen auf direktem Wege zum registrierten Bestimmungsbetrieb bzw. zur registrierten Bestimmungsanlage befördert.

2.

Jeder Sendung muss ein Handelspapier beiliegen, das von der für die Überwachung des Herkunftsbetriebs zuständigen Behörde abgestempelt ist und folgende Angaben enthält:

a.

das Herkunftsdrittland,

b.

den Namen des Produktionsbetriebs bzw. der Produktionsanlage,

c.

die Art des Erzeugnisses (getrocknete Knochen/getrocknete Knochenprodukte/getrocknete Hörner/getrocknete Hornprodukte/getrocknete Hufe/getrocknete Hufprodukte) und

d.

eine Bestätigung, dass das Erzeugnis zu keinem Zeitpunkt für die Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln, Futtermitteln, organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln zweckentfremdet wird, und

  1. von gesunden, in einem Schlachthof geschlachteten Tieren stammt, und
  2. 42 Tage lang bei einer Durchschnittstemperatur von mindestens 20 °C getrocknet wurde; und/oder
  3. eine Stunde lang bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C erhitzt wurde; und/oder
  4. eine Stunde lang bei einer Kerntemperatur von mindestens 800 °C verascht wurde; und/oder
  5. gesäuert wurde, bis im Kern ein pH-Wert von unter 6 erreicht und mindestens eine Stunde lang gehalten wurde.

(ABl. L 182/2020)

3.

Das Material muss in verplombten Containern oder Fahrzeugen oder als Massengut in einem Schiffsladeraum in die Union versandt werden.

Bei der Beförderung in Containern müssen diese sowie in jedem Fall alle Begleitpapiere Namen und Anschrift des registrierten Bestimmungsbetriebs bzw. der registrierten Bestimmungsanlage tragen.

4.

Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle und gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie ist das Material auf direktem Wege zum registrierten Bestimmungsbetrieb bzw. zur registrierten Bestimmungsanlage zu befördern.