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Neu Dokument-ID: 934907

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 6

Einfuhr von behandelten Federn, Federteilen und Daunen

Behandelte Federn, Federteile und Daunen dürfen unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:

  1. Es handelt sich um behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch mitgeführt werden, oder um Sendungen mit behandelten Federn oder Daunen, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecke zugesandt werden, oder
  2. ihnen liegt ein Handelspapier bei, aus dem hervorgeht, dass die Federn, Federteile oder Daunen einer Dampfbehandlung oder einer anderweitigen Behandlung unterzogen wurden, durch die gewährleistet wird, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben, und sie sind außerdem fest verschlossen und trocken verpackt, und
  3. sofern aus dem Handelspapier nicht hervorgeht, dass sie industriell gewaschen und mindestens 30 Minuten lang einer Heißdampfbehandlung bei einer Temperatur von 100 °C unterzogen wurden, werden sie zu einer solchen Behandlung an einen registrierten Betrieb oder eine registrierte Anlage versandt.