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Neu Dokument-ID: 934906

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 5

Einfuhr von Jagdtrophäen und anderen Tierpräparaten

Für die Einfuhr von Jagdtrophäen und anderen Tierpräparaten gelten folgende Anforderungen:

1.Jagdtrophäen oder andere Tierpräparate, die die Bedingungen gemäß Anhang XIII Kapitel VI Abschnitt B und Abschnitt C Nummer 1 erfüllen, dürfen ohne Einschränkung eingeführt werden.
2.

Behandelte Jagdtrophäen oder andere Präparate aus Vögeln und Huftieren, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen, aus Drittländern dürfen eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen von Anhang XIII Kapitel VI Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a sowie Abschnitt C Nummer 2 Buchstabe a Ziffern i bis iii und Buchstabe b Ziffern i und ii erfüllen.

Jedoch brauchen trocken- oder nassgesalzene Häute und Felle, die auf dem Seeweg befördert werden, nicht 14 Tage vor ihrem Versand gesalzen zu werden, sofern sie 14 Tage vor ihrer Einfuhr gesalzen wurden.

3.

Völlig unbehandelte Jagdtrophäen oder andere Präparate aus Vögeln und Huftieren, die aus ganzen Tierkörperteilen bestehen, dürfen unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:

  1. sie stammen von Tieren aus einem Gebiet, das keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruchs schwerer übertragbarer Krankheiten unterliegt, für die Tiere der betreffenden Art empfänglich sind;
  2. sie wurden einzeln in transparenten und – zur Vermeidung jeglicher Kontamination von außen – fest verschlossenen Packungen verpackt, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten.