Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 4
Einfuhr von Häuten und Fellen von Huftieren
Für die Einfuhr von Häuten und Fellen von Huftieren gelten folgende Anforderungen:
| 1. | Frische oder gekühlte Häute und Felle dürfen eingeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
| ||||||
| 2. | Behandelte Häute und Felle gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 dürfen ohne Einschränkung eingeführt werden. | ||||||
| 3. | Andere behandelte Häute und Felle dürfen eingeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
| ||||||
| 4. | Frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle von Huftieren sind in Containern, Straßenfahrzeugen, Eisenbahnwaggons oder als Ballen einzuführen, die unter der Verantwortung der zuständigen Behörde des Versanddrittlandes verplombt wurden. |