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Neu Dokument-ID: 101785

Vorschrift

Batterienverordnung

Inhaltsverzeichnis

Anhang 1

Mindesteffizienzen

Mit den Recyclingverfahren müssen die folgenden Mindesteffizienzen für die stoffliche Verwertung erreicht werden:

  1. stoffliche Verwertung von 65 % des durchschnittlichen Gewichts von Blei-Säure-Batterien bei einem Höchstmaß an Recycling des Bleigehalts, das ohne übermäßige Kosten technisch erreichbar ist;

  2. stoffliche Verwertung von 75 % des durchschnittlichen Gewichts von Nickel-Cadmium-Batterien bei einem Höchstmaß an Recycling des Cadmiumgehalts, das ohne übermäßige Kosten technisch erreichbar ist;

  3. stoffliche Verwertung von 50 % des durchschnittlichen Gewichts sonstiger Altbatterien.