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Neu Dokument-ID: 044802

Vorschrift

Deponieverordnung 2008 (DVO 2008)

Inhaltsverzeichnis

Teil 1

Allgemeine Anforderungen

1.

Allgemeines

2.

Probenahmeplanung

3.

Probenahme

4.

Parameterumfang

5.

Aufschluss-, Auslaug-, und Bestimmungsmethoden

5.1.

Aufschluss- und Auslaugmethoden

5.2.

Bestimmungsmethoden

6.

Beurteilungswerte und Variabilitäten

7.

Grenzwertnaher Bereich, Toleranzbereich und –werte

8.

Änderung oder Ergänzung des konkreten Kompartiments

9.

Rückstellproben

10.

Beurteilungsnachweise

1. Allgemeines

Dieser Anhang regelt die Anforderungen an die grundlegende Charakterisierung und Übereinstimmungsbeurteilung von Abfällen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung auf Deponien, Anforderungen für die Identitätskontrolle und die Kontrollen durch das Deponieaufsichtsorgan. Die Vorgaben der Untersuchungsverfahren (insbesondere Beurteilungsmaßstäbe, Anzahl an zu untersuchenden Teilmengen, Anzahl an qualifizierten Stichproben pro Teilmenge, Parameterumfang) stellen Mindestanforderungen dar; die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat diese Anforderungen entsprechend zu erhöhen, wenn anderenfalls keine gesicherten Ergebnisse zu erwarten sind.

Der Abfall muss in demselben Zustand untersucht und beurteilt werden, wie er abgelagert werden soll (zB nach Endabsiebung).

Für die grundlegende Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilungen eines Abfalls sind basierend auf der Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 1

  • die Erhebung und Beurteilung der erforderlichen Informationen gemäß dem 4. Abschnitt dieser Verordnung,
  • die Ausarbeitung eines Probenahmeplans,
  • die Durchführung der Probenahme und
  • die Beurteilungen und Schlussfolgerungen

durch ein und dieselbe externe befugte Fachperson oder Fachanstalt, die dafür als Inspektionsstelle akkreditiert ist, vorzunehmen.

Die befugte Fachperson oder Fachanstalt kann entweder die Analysen der Proben als akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle selbst durchführen, wenn die erforderlichen Bestimmungsmethoden in ihrem Akkreditierungsumfang enthalten sind, oder die Analysen sind im Subauftrag auf eigene Rechnung an eine dafür akkreditierte Prüfstelle zu vergeben. Bei Subaufträgen ist sicherzustellen, dass der beurteilenden Inspektionsstelle und den analysierenden Prüfstellen alle zur Interpretation der Analyseergebnisse erforderlichen Informationen verfügbar sind und dass die Prüfstelle die Analysenergebnisse im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 hochlädt. Die Gesamtverantwortung für den Beurteilungsnachweis ist von der Inspektionsstelle zu tragen.
(BGBl. II Nr. 291/2016)

Befugte Fachpersonen- oder Fachanstalten müssen die von ihnen erzielten Analysenergebnisse für die Beurteilungsnachweise im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 hochladen. § 41a ist anzuwenden.

2. Probenahmeplanung

Auf Basis der Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 1 sowie etwaiger weiterer Vorerhebungen ist durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt vor der Beprobung ein Probenahmeplan zu erstellen und zu unterzeichnen. Die Mindestinhalte eines Probenahmeplans – abgeleitet von den Schlüsselelementen der ÖNORM EN 14899 „Charakterisierung von Abfällen – Probenahme von Abfällen – Rahmen für die Erstellung und Anwendung eines Probenahmeplans“, ausgegeben am 1. Februar 2006 – sind für die einzelnen Untersuchungsverfahren im Teil 2 festgelegt. Als Schlüsselparameter müssen bei Abfallströmen grenzwertrelevante und relevante Parameter festgelegt und entsprechend untersucht werden.

Sofern eine Verteilung nach dem Zufallsprinzip festzulegen ist, zB die Verteilung von einzelnen zu beprobenden Tagen in einem Quartal im Zuge der Übereinstimmungsbeurteilung bei Abfallströmen, ist Anhang B der ÖNORM S 2127 „Grundlegende Charakterisierung von Abfallhaufen oder von festen Abfällen aus Behältnissen und Transportfahrzeugen“, ausgegeben am 1. November 2011, für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung Anhang C der ÖNORM S 2027-1 „Beurteilung von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung – Teil 1: Probenahme“, ausgegeben am 1. Juni 2012,anzuwenden. Die Startziffern, mit denen die Zufallszahlen ermittelt wurden, sind im Probenahmeplan zu dokumentieren. Erfolgt die Probenahmeplanung mit Unterstützung durch das Elektronische Datenmanagement, so werden die erforderlichen Zufallszahlen durch die EDM-Software erzeugt.
(BGBl. II Nr. 291/2016)

Im Zuge der Probenahmeplanung ist zu prüfen, ob Teile des zu charakterisierenden Abfalls getrennt zu erfassen und zu beurteilen sind, um zu verhindern, dass die Annahmekriterien der konkreten Kompartimente nur durch die gemeinsame Erfassung unterschiedlicher Abfallqualitäten eingehalten werden (Einhaltung des Vermischungsverbotes).

3. Probenahme

Nach Fertigstellung des Probenahmeplans ist die Probenahme durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen. Für jede zu gewinnende qualifizierte Stichprobe sind die erforderlichen Stichproben – möglichst gleichmäßig verteilt – aus der zugehörigen Teilmenge der Abfallcharakterisierung zu ziehen.

Insbesondere bei Aushubmaterial ist darauf zu achten, dass es durch die Probenahme selbst zu keiner Verschleppung einer allfälligen Kontamination kommen kann, gegebenenfalls ist der Probenahmeplan entsprechend abzuändern.

Im Fall einer zulässigen Verjüngung der Probemenge ist zu gewährleisten, dass auch die verjüngte Probemenge repräsentativ für die ursprüngliche Probe ist.

Nach Abschluss der Probenahme ist vom Probenehmer ein Probenahmeprotokoll vor Ort zu erstellen. Der Probenehmer hat die fachgerechte Ausführung der Probenahme gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung durch seine Unterschrift am Probenahmeprotokoll zu bestätigen.

4. Parameterumfang

Grundsätzlich sind die Parameter der folgenden Tabelle 1 zu untersuchen. Für die Erstuntersuchung von Aushubmaterial nach den Vorgaben des Teils 2 sind die Parameter der Tabelle 2 zu untersuchen.

Tabelle 1: Parameterumfang Vollanalyse

Gehalte im Feststoff (Gesamtgehalte)

Antimon (als Sb)

Molybdän (als Mo)

TOC (als C)

Arsen (als As)

Nickel (als Ni)

BTEX 3)

Barium (als Ba)

Quecksilber (als Hg)

POX (als Cl) 3)

Blei (als Pb)

Selen (als Se)

Kohlenwasserstoff-Index

Cadmium (als Cd)

Silber (als Ag)

PAK (nach EPA)1)

Chrom gesamt (als Cr)

Vanadium (als V)

PAK (Benzo[a]pyren)

Cobalt (als Co)

Zink (als Zn)

PCB (7 Verbindungen)2) 3)

Kupfer (als Cu)

Zinn (als Sn)

Säureneutralisierungskapazität4)

Gehalte im Eluat

pH-Wert

Chrom VI (als Cr)5)

Ammonium (als N)

elektrische Leitfähigkeit

Cobalt (als Co)

Chlorid (als Cl)

Abdampfrückstand

Eisen (als Fe)

Cyanide, leicht freisetzbar (als CN)

 

Kupfer (als Cu)

Fluorid (als F)

Aluminium (als Al)

Molybdän (als Mo)

Nitrat (als N)

Antimon (als Sb)

Nickel (als Ni)

Nitrit (als N)

Arsen (als As)

Quecksilber (als Hg)

Phosphat (als P)

Barium (als Ba)

Selen (als Se)

Sulfat (als SO4)

Blei (als Pb)

Silber (als Ag)

 

Bor (als B)

Vanadium

TOC (als C)

Cadmium (als Cd)

Zink (als Zn)

EOX (als Cl) / AOX als (Cl)

Chrom gesamt (als Cr)

Zinn (als Sn)

Kohlenwasserstoff-Index

 

 

anionenaktive Tenside (als MBAS)3)

 

 

Phenolindex

Tabelle 2: Parameterumfang Erstanalyse Boden

Gehalte im Feststoff (Gesamtgehalte)

Arsen (als As)

Nickel (als Ni)

POX (als Cl) 3)

Blei (als Pb)

Quecksilber (als Hg)

Kohlenwasserstoff-Index

Cadmium (als Cd)

Zink (als Zn)

PAK (nach EPA)1)

Chrom gesamt (als Cr)

 

PAK (Benzo[a]pyren)

Cobalt (als Co)

TOC (als C)

PCB (7 Verbindungen)2) 3)

Kupfer (als Cu)

BTEX 3)

 

Gehalte im Eluat

pH-Wert

Cobalt (als Co)

Ammonium (als N)

elektrische Leitfähigkeit

Eisen (als Fe)

Cyanide, leicht freisetzbar (als CN)

Abdampfrückstand

Kupfer (als Cu)

Fluorid (als F)

 

Molybdän (als Mo)

Nitrat (als N)

Aluminium (als Al)

Nickel (als Ni)

Nitrit (als N)

Antimon (als Sb)

Quecksilber (als Hg)

Phosphat (als P)

Arsen (als As)

Selen (als Se)

Sulfat (als SO4)

Barium (als Ba)

Silber (als Ag)

 

Blei (als Pb)

Zink (als Zn)

TOC (als C)

Cadmium (als Cd)

Zinn (als Sn)

EOX (als Cl) / AOX (als Cl)

Chrom gesamt (als Cr)

 

Kohlenwasserstoff-Index

 

 

anionenaktive Tenside (als MBAS)3)

 

 

Phenolindex

1) Für die Bestimmung der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ist die Summe der 16 PAK nach EPA (Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)perylen) zu ermitteln.

2) Für die Bestimmung der Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB) ist die Summe der folgenden sieben Verbindungen zu ermitteln: PCB 28, PCB 52, PCB 101, PCB 118, PCB 138, PCB 153 und PCB 180.

3) Auf die Bestimmung von BTEX, POX und PCB als Gesamtgehalt sowie anionenaktiven Tensiden im Eluat kann verzichtet werden, wenn von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt begründet werden kann, dass aufgrund der Abfallherkunft bzw. des Entstehungsprozesses des Abfalls kein Verdacht auf eine Verunreinigung mit den jeweiligen Stoffen vorliegt.

4) Zu bestimmen bei Abfällen, die gemäß § 4 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung (idgF), als gefährlich gelten, ausgenommen Aushubmaterial gem. § 4 Abs. 4.

5) Auf die Bestimmung von Chrom VI (als Cr) im Eluat kann in einer Feldprobe verzichtet werden, wenn das Untersuchungsergebnis des Parameters Chrom gesamt (als Cr) im Eluat derselben Feldprobe bereits den Grenzwert für Chrom VI einhält.

Bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung sind weiters zu untersuchen:

  • Brennwert,
  • Atmungsaktivität nach vier Tagen (AT4) und
  • die Gasspendensumme im Inkubationsversuch nach 21 Tagen (GS21) oder die Gasbildung im Gärtest nach 21 Tagen (GB21).

Bestimmung zusätzlicher Parameter

Wenn aufgrund der Vorerhebungen, von Vorkenntnissen oder aufgrund von Beobachtungen im Zuge der Probenahme anzunehmen ist, dass ein Abfall relevante Mengen an gefährlichen Schadstoffen oder gefährlichen Verbindungen, zB FCKW, Dioxine, organische Phosphorverbindungen oder Pestizide enthält, die nicht in der Tabelle 1 oder 2 aufgelistet oder in der jeweiligen Deponie(unter)klasse oder im konkreten Kompartiment nicht begrenzt sind, sind diese Parameter zusätzlich zu untersuchen.

Für die Einteilung dieser Parameter in grenzwertrelevante, relevante oder unkritische Parameter für Detailuntersuchungen sowie für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung (insbesondere des Deponieverhaltens) können sinngemäß Grenz- oder Richtwerte aus anderen Regelwerken (zB Gesetze und Verordnungen, Normen, technische Richtlinien) herangezogen werden. Bei der Beurteilung des Deponieverhaltens sind die Grenzwerte höherwertiger Deponie(unter)klassen zu berücksichtigen.

5. Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden

Soweit nicht anders bestimmt ist, ist die analytische Untersuchung von Feldproben im Rahmen einer Abfalluntersuchung ohne Absiebung der Grobfraktion nach allfälliger Zerkleinerung durchzuführen. Es sind die hier vorgegebenen Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden anzuwenden.

Sind Parameter zu untersuchen, für die in diesem Anhang keine Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden vorgegeben werden, sind entsprechende Methoden gemäß dem Stand der Technik auch aus anderen Bereichen heranzuziehen.

Untersuchungsergebnisse dürfen nur auf die in der jeweiligen Bestimmungsmethode angegebene Anzahl an signifikanten Stellen gerundet werden. Falls in der Bestimmungsmethode keine Festlegung der Anzahl an signifikanten Stellen erfolgt, sind Untersuchungsergebnisse auf zwei signifikante Stellen zu runden. Beim Vergleich mit den Grenzwerten darf nicht nochmals gerundet werden. Eine Ausreißerelimination von Analysenergebnissen aus verschiedenen Analysenproben derselben Feldprobe ist zulässig, wenn zumindest sechs Analysenergebnisse aus sechs verschiedenen Analysenproben dieser Feldprobe vorliegen und die Ausreißerelimination gemäß des Ausreißertestverfahrens nach Dixon (DIN 53804-1 „Statistische Auswertung – Teil 1: Kontinuierliche Merkmale“, ausgegeben im April 2002, in der Fassung DIN 53804-1 Berichtigung 1 „Berichtigungen zu DIN 53804-1:2002-04“, ausgegeben im Juni 2003) zulässig ist. Es sind dabei neben dem höchsten Wert auch der niedrigste oder bei der Elimination von zwei Werten die beiden niedrigsten Ergebnisse daraufhin zu überprüfen, ob sie Ausreißer darstellen, und gegebenenfalls ebenso zu eliminieren.

Das Untersuchungsergebnis für die Feldprobe ergibt sich als arithmetisches Mittel aller nach der Ausreißerelimination verbleibenden Analysenergebnisse.

Die gewählten Aufbereitungs-, Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden sind für jede analytische Untersuchung festzulegen und im jeweiligen Analysenbericht, gemeinsam mit der Bestimmungs- und Nachweisgrenze für jeden untersuchten Parameter, zu dokumentieren. Auf Verlangen ist auch die Messunsicherheit anzugeben.

Im Falle eines Ergebnisses unterhalb der Bestimmungsgrenze, ist die Bestimmungsgrenze als Messwert (Analysenergebnis gemäß § 3 Z 3a bzw. Untersuchungsergebnis gemäß § 3 Z 58) anzuführen (Beispiel: Messung unter der Bestimmungsgrenze von 7 mg/l: Angabe von < 7 mg/l).
(BGBl. II Nr. 144/2021)

5.1. Aufschluss- und Auslaugmethoden

Bei der Probenvorbereitung und der Wahl der Aufschluss- und Auslaugmethoden ist darauf zu achten, dass die Analysenergebnisse nicht durch Störeffekte wie Adsorption am Filtermaterial, Matrixeffekte, Interferenzen oder Querempfindlichkeiten verfälscht werden.

Die Herstellung von Analysenproben (Prüfmengen) aus der Laborprobe hat nach den Vorgaben der ÖNORM EN 15002 „Charakterisierung von Abfällen – Herstellung von Prüfmengen aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 1. Juli 2015, zu erfolgen.
(BGBl. II Nr. 144/2021)

Als Gehalte im Feststoff gelten die mit Königswasseraufschluss mobilisierbaren Gehalte an Metallen und Halbmetallen. Zur Bestimmung der Gehalte im Feststoff ist, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, die Gesamtfraktion des Abfalls – im Bedarfsfall nach Zerkleinerung – einem Säureaufschluss gemäß der

  • ÖNORM EN 13657 „Charakterisierung von Abfällen – Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen“, ausgegeben am 1. Dezember 2002,

zu unterziehen, wobei darauf zu achten ist, dass es bei der eventuellen Bildung flüchtiger Verbindungen zu keinen Substanzverlusten der zu bestimmenden Elemente kommt. Ebenso ist darauf zu achten, dass es nicht durch Verunreinigungen zu verfälschten Ergebnissen kommt.

Die Elution hat gemäß der

  • ÖNORM EN 12457-4 „Charakterisierung von Abfällen – Auslaugung – Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von körnigen Abfällen und Schlämmen – Teil 4: Einstufiges Schüttelverfahren mit einem Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis von 10 l/kg für Materialien mit einer Korngröße unter 10 mm (ohne oder mit Korngrößenreduzierung)“, ausgegeben am 1. Jänner 2003,

aus der Gesamtfraktion des Abfalls zu erfolgen. Eine Zerkleinerung ist vorzunehmen, wenn sie für die Probenahme oder die Durchführung der Untersuchung notwendig ist oder die Korngröße des Abfalls über 10 mm liegt. Der Abfall darf nicht gemahlen werden. Das beim Zerkleinern anfallende Feinkorn ist der Probe beizumischen. Für die Bestimmung organischer Parameter im Eluat ist die ÖNORM S 2117 „Herstellung eines Eluates aus ungemahlenen Abfallproben mit einer Korngröße kleiner 10 mm für die Untersuchung der aquatischen Ökotoxizität und der organischen Parameter“, ausgegeben am 1. Februar 2018, anzuwenden.
(BGBl. II Nr. 144/2021)

Zutreffendenfalls sind folgende Normen anzuwenden:

  • ÖNORM EN 14997 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Auslaugungsverhaltens – Einfluss des pH-Wertes auf die Auslaugung bei kontinuierlicher pH-Wert-Kontrolle“, ausgegeben am 15. Mai 2015, oder ÖNORM EN 14429 „Charakterisierung von Abfällen - Untersuchung des Elutionsverhaltens - Einfluss des pH-Wertes auf die Elution unter vorheriger Säure/Base-Zugabe“, ausgegeben am 1. Mai 2015 (BGBl. II Nr. 144/2021)
  • ÖNORM EN 14405 „Charakterisierung von Abfällen - Untersuchung des Elutionsverhaltens - Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter festgelegten Bedingungen)“, ausgegeben am 15. Mai 2017, oder DIN CEN/TS 19528 „Elution von Feststoffen – Perkolationsverfahren zur gemeinsamen Untersuchung des Elutionsverhaltens von anorganischen und organischen Stoffen“; ausgegeben am 1. Jänner 2009; (BGBl. II Nr. 144/2021)
  • ÖNORM CEN/TS 15364 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Auslaugverhaltens – Prüfung der Säure- und Base-Neutralisierungskapazität“, ausgegeben am 1. Juni 2006.

5.2. Bestimmungsmethoden

Es sind folgende Bestimmungsmethoden anzuwenden:

  • ÖNORM EN 14346 „Charakterisierung von Abfällen – Berechnung der Trockenmasse durch Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehalts“, ausgegeben am 1. März 2007
  • ÖNORM EN 16192 „Charakterisierung von Abfällen – Analyse von Eluaten“, ausgegeben am 1. Februar 2012
  • Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Bestimmung des Glühverlusts“, ausgegeben am 1. Oktober 2012 (BGBl. II Nr. 144/2021)
  • ÖNORM EN 15936 „Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) mittels trockener Verbrennung“, ausgegeben am 15. Oktober 2012 (BGBl. II Nr. 144/2021)
  • ONR CEN/TS 16023 „Charakterisierung von Abfällen ― Bestimmung des Brennwertes und Berechnung des Heizwertes (CEN/TS 16023:2013)“, ausgegeben am 15. Februar 2014, mit folgenden Abweichungen für die Bestimmung des Brennwertes bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung: (BGBl. II Nr. 144/2021)
  1. Trocknungstemperatur: Trocknung bis höchstens 105 °C (+-2 °C) zulässig.
  2. Korngröße: Für die Bestimmung des Brennwertes muss die Teilchengröße des Probenmaterials < 0,25 mm sein.
  3. Zulässige Lagerungsbedingungen: Die Probe ist innerhalb von 3 Tagen nach der Probenahme einer Trocknung bei höchstens 105 °C zu unterziehen. Die so getrocknete Probe kann bei Raumtemperatur dicht verschlossen und lichtgeschützt gelagert werden. Ist eine Trocknung der Probe im oben genannten Zeitraum nicht möglich, so ist diese innerhalb von 24 h nach der Probenahme bei –18 °C bis –22 °C einzufrieren. Das Auftauen der Probe bei Raumtemperatur muss innerhalb von 24 h erfolgen. Art (getrocknet, gefroren) und Dauer der Lagerung der Probe sind bei der Auswertung zu dokumentieren.
  4. Schwefel-, Stickstoff-, Halogenkorrekturen: Thermochemische Korrekturen können optional vorgenommen werden. Vorgenommene Korrekturen sind bei der Auswertung zu dokumentieren.
  5. Einberechnung von aussortierten Inertstoffen: Erfolgt im Zuge der Probenaufbereitung eine Ausschleusung von Störstoffen, so ist deren Masseanteil zu dokumentieren und bei der Berechnung der Analysenergebnisse zu berücksichtigen.
  6. Ergebnisangabe: Hat in kJ/kg TM zu erfolgen.
  • ÖNORM S 2027-2 „Beurteilung von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung – Teil 2: Stabilitätsparameter – Gasspendensumme im Inkubationstest (GS21)“, ausgegeben am 1. Juni 2012
  • ÖNORM S 2027-3 „Beurteilung von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung – Teil 3: Stabilitätsparameter – Gasbildung im Gärtest (GB21)“, ausgegeben am 1. Juni 2012
  • ÖNORM S 2027-4 „Beurteilung von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung – Teil 4: Stabilitätsparameter – Atmungsaktivität (AT4)“, ausgegeben am 1. Juni 2012
  • ÖNORM EN 14039 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie“, ausgegeben am 1. Jänner 2005, (anwendbar bis 10 000 mg/kg) – Soll die Methode zur Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen über 10 000 mg/kg verwendet werden, sind entsprechende Verdünnungen des Extraktes vorzunehmen. Zur Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen unter 100 mg/kg TM sind höhere Probe- und Lösemittelmengen (mit entsprechenden Aufkonzentrationen) anzuwenden.
  • ÖNORM S 2116-1 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 1: Herstellung der Probekörper“, ausgegeben am 1. Jänner 2010
  • ÖNORM S 2116-2 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 2: Wasserlagerung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010
  • ÖNORM S 2116-3 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 3: Schnellkarbonatisierung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010
  • Für den 24 Stunden Test die ÖNORM S 2116-4 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Elutionstests über 24 Stunden, 64 Tage, 2 Tage“, ausgegeben am 1. Jänner 2001, für den 64 Tage sowie den 2 Tage Test die ÖNORM EN 15863 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Elutionsverhaltens für die grundlegende Charakterisierung – Dynamisches Elutionsverfahren für monolithische Abfälle mit periodischer Erneuerung des Elutionsmittels unter festgelegten Prüfbedingungen“, ausgegeben am 15. Mai 2015 (BGBl. II Nr. 144/2021)
  • ÖNORM S 2116-5 „Untersuchung stabilisierter Abfälle - Teil 5: Verfügbarkeitstest“, ausgegeben am 15. August 2019 (BGBl. II Nr. 144/2021)
  • ÖNORM S 2116-6 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 6: Schnellalterung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010
  • ÖNORM S 2116-7 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 7: Frostbeständigkeit“, ausgegeben am 1. Jänner 2010
  • ÖNORM EN ISO 9377-2 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Kohlenwasserstoff-Index – Teil 2: Verfahren nach Lösemittelextraktion und Gaschromatographie (ISO 9377-2:2000)“, ausgegeben am 1. Juni 2001
  • ÖNORM EN 16181 „Boden, behandelter Bioabfall und Schlamm - Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) mittels Gaschromatographie (GC) und Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC)“, ausgegeben am 15. Dezember 2018 (BGBl. II Nr. 144/2021)
  • ÖNORM EN ISO 22155 „Bodenbeschaffenheit ― Gaschromatographische Bestimmung flüchtiger aromatischer Kohlenwasserstoffe, Halogenkohlenwasserstoffe und ausgewählter Ether ― Statisches Dampfraum-Verfahren“, ausgegeben am 15. Juni 2016 (BGBl. II Nr. 144/2021)
  • ÖNORM EN ISO 15009 „Bodenbeschaffenheit ― Gaschromatographische Bestimmung des Anteils an flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen, Naphthalin und flüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen ― Purge-und-Trap-Anreicherung mit thermischer Desorption“, ausgegeben am 15. Juni 2016 (BGBl. II Nr. 144/2021)
  • ÖNORM EN ISO 9562 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung adsorbierbarer organisch gebundener Halogene (AOX) (ISO 9562:2004)“, ausgegeben am 1. Dezember 2004
  • ÖNORM EN ISO 16265 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Indexes von methylenblauaktiven Substanzen (MBAS) – Verfahren mittels kontinuierlicher Durchflussanalyse (CFA)“, ausgegeben am 15. April 2012, oder ÖNORM EN 903 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von anionischen oberflächenaktiven Substanzen durch Messung des Methylenblau-Index MBAS (ISO 7875-1:1984 modifiziert), ausgeben am 1. März 1994
  • ÖNORM M 6614 „Wasseruntersuchung – Bestimmung der extrahierbaren organisch gebundenen Halogene (EOX)“, ausgegeben am 1. Juni 2001, oder ÖNORM EN 15527 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Abfall mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC/MS)“, ausgegeben am 1. September 2008
    (BGBl. II Nr. 291/2016)
  • ÖNORM EN 15863 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Elutionsverhaltens für die grundlegende Charakterisierung – Dynamisches Elutionsverfahren für monolithische Abfälle mit periodischer Erneuerung des Elutionsmittels unter festgelegten Prüfbedingungen“, ausgegeben am 15. Mai 2015 (BGBl. II Nr. 144/2021)
  • ÖNORM S 2029 „Abschätzung der Selbsterhitzung und Gasbildung von alkalischen Rückständen unter Deponiebedingungen“, ausgegeben am 15. November 2020 (BGBl. II Nr. 144/2021)
  • ÖNORM EN ISO 17294-2: „Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope (ISO 17294-2:2016)“, ausgegeben am 15. Jänner 2017 oder ÖNORM EN ISO 12846 „Wasserbeschaffenheit ― Bestimmung von Quecksilber ― Verfahren mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) mit und ohne Anreicherung (ISO 12846:2012)“, ausgegeben am 1. Juli 2012 oder ÖNORM EN 16175-1 „Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Quecksilber – Teil 1: Kaltdampf-Atomabsorptionsspektrometrie (CV-AAS)“, ausgegeben am 1. Jänner 2017 (BGBl. II Nr. 144/2021)
  • ÖNORM EN ISO 10523 „Wasserbeschaffenheit - Bestimmung des pH-Wertes“, ausgegeben am 15. April 2012 (BGBl. II Nr. 144/2021)
  • ISO/TS 15923-2 „Water quality – Determination of selected parameters by discrete analysis systems – Part 2: Chromium(VI), fluoride, total alkalinity, total hardness, calcium, magnesium, iron, iron(II), manganese and aluminium with photometric detection”, ausgegeben am 1. September 2017 (BGBl. II Nr. 144/2021)
  • ÖNORM EN ISO 17294-2 „Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope“ (ISO 17294-2:2016), ausgegeben am 15. Jänner 2017 (BGBl. II Nr. 144/2021)
  • ÖNORM EN ISO 14403-1 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Gesamtcyanid und freiem Cyanid mittels Fließanalytik (FIA und CFA) – Teil 1: Verfahren mittels Fließinjektionsanalyse (FIA)“ (ISO 14403-1:2012), ausgegeben am 15. Oktober 2012 (BGBl. II Nr. 144/2021)
  • ÖNORM EN ISO 14403-2 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Gesamcyanid und freiem Cyanid mittels Fließanalytik (FIA und CFA) – Teil 2: Verfahren der kontinuierlichen Durchflussanalyse (CFA)“ (ISO 14403-2:2012), ausgegeben am 15. Oktober 2012 (BGBl. II Nr. 144/2021)
  • ÖNORM EN ISO 11885 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)“ (ISO 11885:2007), ausgegeben am 1. November 2009 (BGBl. II Nr. 144/2021)
  • ÖNORM EN 16171 „Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS)“, ausgegeben am 15. Jänner 2017 (BGBl. II Nr. 144/2021)

6. Beurteilungswerte und Variabilitäten

Für jeden Abfall, für den Feldproben analytisch untersucht wurden, sind gemäß den Vorgaben des jeweiligen Untersuchungsverfahrens für alle untersuchten Parameter Beurteilungswerte zu bilden.

Zusätzliche Untersuchungen, die entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Untersuchungsverfahrens (insbesondere bezüglich Probemenge, Anzahl an Stichproben, qualifizierten Stichproben und deren Zusammenfassung zu Sammelproben) durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden, sind bei der Ermittlung der jeweiligen Beurteilungswerte und Variabilitäten zu berücksichtigen.

Alle anderen zusätzlichen Untersuchungen des Abfalls und deren Ergebnisse (zB im Zuge einer Eigenüberwachung) sind im Beurteilungsnachweis zu dokumentieren, aber nicht zur Ermittlung der Beurteilungswerte und Variabilitäten heranzuziehen.

Bei Untersuchungsergebnissen von Feldproben, die zur Bildung von Beurteilungswerten herangezogen werden, ist keine Elimination von Ausreißern zulässig.

Bei Abfallströmen sind die kurz- und langfristigen Variabilitäten der Beurteilungswerte gemäß den Vorgaben des jeweiligen Untersuchungsverfahrens zu bilden, zu beurteilen und zu dokumentieren.

7. Grenzwertnaher Bereich, Toleranzbereich und -werte

Grenzwertnaher Bereich

Für den pH-Wert ist der grenzwertnahe Bereich der Bereich zwischen dem unteren Grenzwert und 0,5 Einheiten darüber und der Bereich zwischen dem oberen Grenzwert und 0,5 Einheiten darunter.

Für den Brennwert ist der grenzwertnahe Bereich der Bereich zwischen 6 000 kJ/kg TM und 6 600 kJ/kg TM.

Für sonstige Parameter ist der grenzwertnahe Bereich der Bereich zwischen 80 % des Grenzwertes und dem Grenzwert.

Toleranzbereich

Für den pH-Wert ist der Toleranzbereich der Bereich zwischen 0,5 Einheiten unter dem unteren Grenzwert und 0,5 Einheiten über dem oberen Grenzwert.

Für sonstige Parameter ist der Toleranzbereich der Bereich zwischen Null und dem Grenzwert zuzüglich des Toleranzwertes (angegeben in Prozent des Grenzwertes, ausgenommen beim Brennwert) entsprechend der unten stehenden Tabelle.

Toleranzwerte:

20 % für Parameter > 1 000 mg/kg TM

40 % für Parameter > 100 mg/kg TM ≤ 1 000 mg/kg TM

60 % für Parameter >10 mg/kg TM ≤ 100 mg/kg TM

65 % für Parameter > 1 mg/kg TM ≤ 10 mg/kg TM

70 % für Parameter ≤ 1 mg/kg TM

20 % für die Leitfähigkeit

50 % für die Stabilitätsparameter

600 kJ/kg TM beim Brennwert

8. Änderung oder Ergänzung des konkreten Kompartiments

Soll im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung oder der Übereinstimmungsbeurteilung auf ein anderes oder ein zusätzliches konkretes Kompartiment abgestellt werden, so ist von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zu prüfen, ob die bisherigen Untersuchungen ausreichend sind (vor allem hinsichtlich Parametereinteilung und Untersuchung einzelner Parameter).

Sind die Untersuchungen ausreichend und ist die Zulässigkeit der Ablagerung gegeben, kann ein entsprechend geänderter Beurteilungsnachweis ausgestellt werden. Sind die bisherigen Untersuchungen nicht ausreichend, ist der Abfall hinsichtlich des neuen konkreten Kompartiments neu grundlegend zu charakterisieren.

9. Rückstellproben

Von jeder gezogenen qualifizierten Stichprobe ist eine Rückstellprobe zu nehmen und zumindest ein Jahr nach Unterfertigung des jeweiligen Beurteilungsnachweises aufzubewahren, sofern im Anhang 4 Teil 2 nichts anderes festgelegt ist.

10. Beurteilungsnachweise

Der Beurteilungsnachweis hat die Planung, Durchführung, Ergebnisse und Schlussfolgerungen einer grundlegenden Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung übersichtlich und nachvollziehbar zu dokumentieren und hat zumindest zu enthalten:

  1. Eindeutige Kennung
  2. Eindeutige Kennungen aller vorhergehenden Beurteilungsnachweise zum selben Abfall (zB bei Aushubmaterialien großer Bauvorhaben, bei wiederkehrend anfallenden Abfällen oder Abfallströmen)
  3. Name und Anschrift der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer des Beurteilungsnachweises und - falls der Beurteilungsnachweis nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 erstellt wurde - Stempel und Unterschrift
  4. Zusammenfassende, grundlegende Angaben über den Abfall
  5. Abfallbesitzer und Abfallerzeuger oder bei Siedlungsabfällen das Sammelunternehmen oder Gemeinden, sofern vorhanden mit GLN
  6. Gesamte beurteilte Abfallmasse in kg und bei regelmäßig anfallenden Abfällen die tatsächliche Jahresanfallsmenge des Vorjahres und die voraussichtliche Jahresanfallsmenge des aktuellen Jahres
  7. Abfallart gemäß Anlage 5 und Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung idgF
  8. Äußerer Eindruck des Abfalls (zB Farbe, Geruch, physikalische Beschaffenheit, Konsistenz) und Angaben zur Homogenität des Abfalls
  9. Anfallsort(e), sofern vorhanden mit GLN, und Art der Entstehung
  10. Art und Entstehung einer allfälligen Kontamination
  11. Angaben über die Verwertbarkeit des Abfalls
  12. Angaben über bereits durchgeführte Abfallbehandlungen
  13. Aussagekräftige(s) Foto(s) des beurteilten Materials und des Probenahmeortes
  14. Abfallinformation an die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt inklusive relevanter Voruntersuchungen sowie einschließlich allfälliger Korrekturen durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt
  15. Probenahmebericht (inklusive Probenahmeplan und Probenahmeprotokoll)
  16. Angabe des angewandten Untersuchungsverfahrens gemäß Teil 2
  17. Einteilung der Parameter (grenzwertrelevant, relevant, unkritisch)
  18. Untersuchungsergebnisse der einzelnen Parameter für alle gemäß den Vorgaben des Anhangs 4 untersuchten Feldproben mit eindeutigem Bezug auf die jeweilige Teilmenge der Abfallcharakterisierung; bei Fremdvergabe von Analytikleistungen sind die Analysenberichte des jeweiligen Untersuchungslabors beizulegen
  19. Falls Untersuchungsergebnisse aus mehreren Analysenergebnissen ermittelt wurden: diese Analysenergebnisse sowie die Angabe, ob eine Ausreißerelimination durchgeführt wurde
  20. Angewandte Probenaufbereitungs-, Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden
  21. Bestimmungs- und Nachweisgrenzen für jeden untersuchten Parameter
  22. Nachvollziehbare Berechnung und übersichtliche Darstellung aller Beurteilungswerte und Gegenüberstellung mit den jeweils maßgeblichen Grenz- und bei Überschreitungen auch mit den Toleranzwerten
  23. Beurteilung der Grenzwerteinhaltung für alle Beurteilungswerte und Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung (insbesondere Einhaltung der Grenzwerte, Zulässigkeit der Ablagerung gemäß den §§ 5 bis 10 und das Deponieverhalten)
  24. für die Ablagerung auf einer Untertagedeponie die Angabe der relevanten gefährlichen Eigenschaften gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung idgF
  25. erforderlichenfalls zusätzliche zu treffende Vorkehrungen für den Transport und die Ablagerung, zB bei staubenden oder feinkörnigen, schlammigen oder pastösen Abfällen

Zusätzlich haben die Beurteilungsnachweise für einen Abfallstrom (gemäß Teil 2, Kapitel 3.9 Tabelle 7) und für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die wie ein Abfallstrom einer grundlegenden Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilungen unterzogen werden, Folgendes zu enthalten:

  1. Abfallrelevante Angaben über den Prozess, bei dem der Abfall anfällt (Prozessführung, charakteristische Eigenschaften der Inputstoffe und Angabe der sonstigen anfallenden Abfälle bei diesem Prozess) und – falls die Beurteilung nur für bestimmte Prozessbedingungen gilt – Angabe dieser Prozessbedingungen
  2. Begründung, warum eine gleichbleibende Qualität vorliegt oder zu erwarten ist und der anfallende Abfall als Abfallstrom untersucht werden kann
  3. Bei einer Jahresanfallsmenge von mehr als 10 000 t die Ergebnisse der Perkolationsprüfung und der Prüfung der pH-Abhängigkeit
  4. Kurz- und langfristige Variabilität der Beurteilungswerte relevanter und grenzwertrelevanter Parameter sowie deren Beurteilung und bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die wie ein Abfallstrom einer grundlegenden Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilungen unterzogen werden, die Beurteilungswerte und Variabilitäten gemäß Teil 2, Kapitel 4.1 Tabelle 8 und deren Bewertung
  5. Vorgaben und Grundlagen für die Probenahmeplanung des unmittelbar folgenden Beurteilungsjahres im grundlegenden und in jedem aktualisierten grundlegenden Beurteilungsnachweis (zB voraussichtliche Jahresanfallsmenge des folgenden Jahres, Anzahl und Zeitpunkt der Untersuchungen, Startziffern der Zufallsverteilung, Parametereinteilung)

Ein Beurteilungsnachweis hat weiters folgende nachvollziehbare Begründungen und Bestätigungen der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zu enthalten:

  1. Bestätigung der Zulässigkeit der Ablagerung auf einem oder mehreren konkreten Kompartimenten oder konkreten Kompartimentsabschnitten oder bei nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial oder nicht verunreinigtem technischen Schüttmaterial, deren Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie zulässig ist, auf einer oder mehreren Deponie(unter)klassen
  2. Begründung – falls zutreffend – für das Absehen von der Untersuchung organischer Parameter (POX, BTEX, PCB, anionische Tenside gemäß Kapitel 4)
  3. Bestätigung, dass der Abfall nicht unter die Deponierungsverbote gemäß § 7 und bei einer Untertagedeponie gemäß Anhang 6 Kapitel 2.1 fällt
  4. Den Nachweis, dass der Abfall im Fall der Deponierung keine gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 der Abfallverzeichnisverordnung (AVVO) BGBl. II Nr. 409/2020 idgF, aufweist; die Bewertung der Kriterien HP 1, HP 2, HP 3, HP 9, HP 12, HP 14 bezüglich Ozonschichtschädigung, HP 14 bezüglich Gewässergefährdung bei Ablagerung auf Baurestmassendeponien, Reststoffdeponien sowie Massenabfalldeponien und HP 15 ist in der Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung implizit enthalten; für jene Abfälle, die gemäß der Abfallverzeichnisverordnung idgF gefährlich sind, ist ergänzend eine Beurteilung vorzunehmen, ob unter Deponiebedingungen von diesen Abfällen Gefährdungen entsprechend den Kriterien HP 4, HP 5, HP 6, HP 7, HP 8, HP 10, HP 11, HP 13 und HP 14 bezüglich Gewässergefährdung bei Ablagerung auf Bodenaushubdeponien und Inertabfalldeponien ausgehen (BGBl. II Nr. 144/2021)
  5. Im Falle der Inanspruchnahme von höheren Grenzwerten für Gehalte im Feststoff (Gesamtgehalte) aufgrund geogener Hintergrundbelastungen: Bestätigung und geologische Begründung, dass es sich bei den betroffenen Parametern tatsächlich um eine geogene Hintergrundbelastung handelt
  6. Bei Abfällen, für die gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 keine repräsentative Probenahme möglich ist, die Begründung dafür und die Begründung, warum der Abfall im konkreten Kompartiment abgelagert werden kann
  7. Bei Einschränkung des Parameterumfangs bei einer Aushubtätigkeit bis 200 t auf Anordnung der Behörde oder bei einer grundlegenden Charakterisierung von ausgewiesenen Flächen gemäß Altlastensanierungsgesetz die Bestätigungen und Begründungen gemäß der Kapitel 1.3. und 1.4. des Teils 2
  8. Bei nicht behandelten Abfällen Begründung, warum eine Abfallbehandlung als nicht erforderlich angesehen wurde
  9. Bestätigung,dass keine Hinweise auf einen Verstoß gegen das Vermischungsverbot vorliegen
  10. Bestätigung, dass allfällige weitere Anforderungen, zB die Maximalmenge für die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen, eingehalten werden

Die Formblätter der im Teil 2 für das jeweiligen Untersuchungsverfahren zitierten ÖNORMEN (hinsichtlich der Abfallinformation an die befugte Fachperson oder Fachanstalt, Probenahmeplanung, des Probenahmeprotokolls und der Ergebnislisten) sind zu verwenden sowie vollständig ausgefüllt und unterschrieben dem Beurteilungsnachweis beizulegen.

Werden in einem elektronischen System zur Erstellung eines Beurteilungsnachweises die obigen Inhalte in strukturierter Form innerhalb einer Datenbank verarbeitet, sind zumindest alle in den jeweiligen Formblättern vorgesehenen Daten zu übermitteln. Wird der elektronisch erstellte Beurteilungsnachweis zur Gänze oder teilweise in nicht strukturierter Form (Word, pdf etc.) weitergegeben (zB an den Deponiebetreiber), so ist für die nicht strukturierten Bereiche dieselbe Reihenfolge der Datenfelder wie in den vorgegebenen Formblättern sowie dieselbe Gruppierung (zB Abfallinformation, Probenahmeplan) einzuhalten.

Für elektronische Abfallinformationen gemäß § 16 Abs. 5 und für elektronische Beurteilungsnachweise gemäß § 11 Abs. 6 im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 mit den in diesem Kapitel enthaltenen Inhalten gilt hinsichtlich der Typisierung, Strukturierung, Reihung der Datenfelder und Unterschriftsleistung § 41a.

Die Probenahme darf zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt nicht länger als sechs Monate zurückliegen. Erfolgt die Unterfertigung des Beurteilungsnachweises später als sechs Monate nach Beginn der Probenahme, so hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu bestätigen, dass die zum Zeitpunkt der Probenahme vorliegende Situation unverändert ist.