Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (Wr. AWG)
Anhang II
Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des § 2a Abs. 5
Merkmale des Abfallwirtschaftsplans insbesondere in Bezug auf
das Ausmaß, in dem der Abfallwirtschaftsplan für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,
das Ausmaß, in dem der Abfallwirtschaftsplan andere Pläne – einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie – beeinflusst,
die Bedeutung des Abfallwirtschaftsplans für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
die für den Abfallwirtschaftsplan relevanten Umweltprobleme,
die Bedeutung des Abfallwirtschaftsplans für die Durchführung der Umweltvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.
Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
den kurzen Charakter der Auswirkungen,
den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,? die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zum Beispiel bei Unfällen),
den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen),
die Bedeutung und die Sensibilität der voraussichtlich betroffenen Gebiete auf Grund folgender Faktoren:
besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,
Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,
intensive Bodennutzung,
die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist.