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Neu Dokument-ID: 094356

Vorschrift

Kompostverordnung

Inhaltsverzeichnis

Teil 1

Allgemeine Qualitätsanforderungen an Komposte

 Tabelle 1: Generelle Anforderungen für die Qualitätsklasse B

Parameter

Richtwert  • [Fußnote: Im Falle einer Überschreitung des Richtwertes für Kupfer oder Zink sind die Gehalte in der Kennzeichnung gemäß Anlage 4 anzugeben.

Grenzwert

Cd

3,0 mg/kg TM

Cr

250 mg/kg TM

Hg

3,0 mg/kg TM

Ni

100 mg/kg TM

Pb

200 mg/kg TM

Cu

400 mg/kg TM

500 mg/kg TM

Zn

1 200 mg/kg TM

1 800 mg/kg TM

 Tabelle 1a: Zusätzliche Anforderungen für die Qualitätsklasse B für Müllkompost

Parameter

Grenzwert

AOX

500 mg/kg TM

Mineralöl-KW

3 000 mg/kg TM

PAK (16)

6 mg/kg TM

PCB

1 mg/kg TM

Dioxin

50 ng TE/kg TM

 Tabelle 2: Anforderungen in Abhängigkeit von der Anwendungsmöglichkeit

Die Grenzwerte der Tabelle 2 sind einzuhalten, wenn der Kompost für die jeweilige Anwendung vorgesehen ist oder diese Anwendung in der Deklaration nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Anforderungen für einen Anwendungsbereich gelten für alle zugehörigen Anwendungsfälle.

Parameter

Anwendungsbereich/-fall

Grenzwert (Einheit)

Organische Substanz

Landwirtschaft, Landschaftsbau und Landschaftspflege, Rekultivierungsschicht auf Deponien, Biofilterbau

≥ 20 % TM

elektrische Leitfähigkeit

Hobbygartenbau, Sackware

3 mS/cm

Größtkorn

Landwirtschaft, Landschaftsbau und Landschaftspflege, Rekultivierungsschicht auf Deponien

40 mm

∑ Ballaststoffe > 2 mm

Landwirtschaft

0,5 % TM

∑ Ballaststoffe > 2 mm

Landschaftsbau und Landschaftspflege, Rekultivierungsschicht auf Deponien

1 % TM

Kunststoffe > 2 mm

Landwirtschaft

0,2 % TM

Kunststoffe > 2 mm

Landschaftsbau und Landschaftspflege, Rekultivierungsschicht auf Deponien

0,4 % TM

Kunststoffe > 20 mm

Landwirtschaft

0,02 % TM

Kunststoffe > 20 mm

Landschaftsbau und Landschaftspflege, Rekultivierungsschicht auf Deponien

0,04 % TM

Metalle

Landwirtschaft

0,2 % TM

Glas

Ackerbau, Grünland (einschließlich Schipisten), Feldgemüsebau, Weinbau, Obstbau, Gartenbau, Hobbygartenbau, Pflanzungen

0,2 % TM

Wachstumstest mit Kresse

Sackware, Hobbygartenbau, Pflanzungen, Mischkomponente zur Erdenherstellung

15 % m/m oder 25 % Volumenprozent (v/v) Kompost: Pflanzenfrischmasse (PFM): ≥ 100 % vom Vergleichssubstrat, Keimrate: ≥ 95 %, Keimverzögerung: 0 Tage; 30 % m/m oder 50 % v/v
Kompost:
PFM: ≥ 90 % vom Vergleichssubstrat, Keimrate: ≥ 90 %, Keimverzögerung: 0 Tage

Keimfähiger Samen + austriebsfähige Pflanzenteile

Sackware, Gartenbau, Hobbygartenbau

≤ 3 Pflanzenkeime/Liter

 Tabelle 2a: Anforderungen an die seuchenhygienische Unbedenklichkeit

 

ABGABEART ODER ANWENDUNGSBEREICH

Sackware

Landwirtschaft

Landschaftsbau und Landschaftspflege,
Rekultivierungsschicht auf Deponien

Biofiltermaterial

Untersuchungs-
häufigkeit

pro angefangener 500 m3 hergestellten Kompost:
1 Untersuchung

gemäß Anlage 3 Teil 1 Tabelle 1

 

 

 

Herstellung
und Erhaltung
einer vegetations-
fähigen
Oberboden-
schicht
bei
Landschafts-
bau allgemein
und
Rekultivierungs-
schicht auf
Deponien

Erhaltung einer vegetationsfähigen Oberbodenschicht
bei
Sportstätten
und
Freizeitanlagen einschließlich Kinderspielplätzen

 

Pathogene E. coli

nicht nachweisbar in 50 g Probe

bei Nachweis
entsprechende Anwendungs-
empfehlungen *

keine Anforderungen

nicht nachweisbar in 50 g Probe

keine Anforderungen

Salmonellasp.

nicht nachweisbar in 50 g Probe

nicht nachweisbar in 50 g Probe

nicht nachweisbar in 50 g Probe

nicht nachweisbar in 50 g Probe

keine Anforderungen

Campylobacter

nicht nachweisbar in 50 g Probe

keine Anforderungen

keine Anforderungen

nicht nachweisbar in 50 g Probe

keine Anforderungen

Listerien sp.

nicht nachweisbar in 50 g Probe

keine Anforderungen

keine Anforderungen

nicht nachweisbar in 50 g Probe

keine Anforderungen

Ergibt sich aus den Untersuchungsergebnissen die Notwendigkeit, zusätzlich auf nicht explizit angeführte pathogene Keime zu untersuchen, so hat die Kompostbeurteilung bei einem positiven Nachweis diese anzuführen und zu bewerten. Die Bewertung hat gegebenenfalls den Ausschluss von Anwendungsfällen oder Hinweise für eine gefahrlose Anwendung zu enthalten.

* Bei einem positiven Nachweis hat die Kompostbeurteilung die identifizierten Keime zu bewerten. Die Bewertung hat gegebenenfalls den Ausschluss von Anwendungsfällen oder Hinweise für eine gefahrlose Anwendung zu enthalten.