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Neu Dokument-ID: 135601

Vorschrift

Altfahrzeugeverordnung

Inhaltsverzeichnis

Anlage 3

Verwertungsnachweis gemäß § 5 Abs 1 Z 3

Ein Verwertungsnachweis gemäß § 5 Abs 1 Z 3 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. Name, Adresse und, sofern zugeteilt, die Identifizierungsnummer des ausstellenden Betriebs;

  2. Name und Adresse der Genehmigungsbehörde des ausstellenden Betriebs;

  3. sofern der Verwertungsnachweis von einem Hersteller, Importeur oder sonstigen Altfahrzeugeübernehmer für eine genehmigte Verwertungsanlage ausgestellt wird, zusätzlich den Namen und die Adresse dieses Betriebs;

  4. Ausstellungsdatum;

  5. Kennzeichen und Nationalität;

  6. Fahrzeugklasse, -marke und -type (-modell);

  7. Fahrzeugidentifizierungsnummer;

  8. Name, Adresse und Nationalität des Halters oder Eigentümers des angelieferten Fahrzeuges;

  9. Unterschriften des Übernehmers und des Halters oder Eigentümers.