Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L)
Anlage 8: Verpflichtung in Bezug auf den AEI
Als Verpflichtung in Bezug auf den AEI (§ 2 Abs. 23) gilt der Wert von 20 µg/m3. Der AEI wird berechnet als Durchschnittswert über alle Jahresmittelwerte der Messstellen, die gemäß der Verordnung gemäß § 4 zur Berechnung des AEI herangezogen werden.
Die Ausweisung der Überschreitung nach § 7 Abs. 2 wird für die folgenden Jahre geprüft und durchgeführt (die erste Prüfung wird ausnahmsweise nicht über einen Drei-, sondern über einen Zweijahreszeitraum durchgeführt):
- 2009, 2010
- 2009, 2010, 2011
- 2010, 2011, 2012
- 2011, 2012, 2013
- 2012, 2013, 2014
- 2013, 2014, 2015
Zur Berechnung der einzelnen Verpflichtungen wird folgender Algorithmus herangezogen:
(1) | Die Durchschnittsmesswerte – berechnet über die jeweiligen Jahre – werden für alle Messstationen aufsteigend angeordnet. Die Zahl der Messstellen insgesamt ist g, die Zahl der Messstellen mit einem Durchschnittswert von maximal 20 µg/m³ ist r. | ||||||
(2) | Beginnend mit der Messstelle mit dem niedrigsten Durchschnittsmesswert über 20 µg/m³ wird für jedes j j = r+1, r+2, …, g der Reihe nach folgende Berechung durchgeführt: ![]() ![]() | ||||||
(3) | Nach jeder einzelnen Berechnung wird eine Fallunterscheidung durchgeführt:
|


