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Dokument-ID: 1052014
Indirekteinleiterverordnung (IEV)
Anlage A
Abwasserherkunftsbereiche gemäß § 2 Abs. 2 Z 1
Für die Einleitung von Abwasser aus einem nachstehend genannten Herkunftsbereich (oder aus dessen Teilbereich) in eine öffentliche Kanalisation besteht wasserrechtliche Bewilligungspflicht gemäß § 32b Abs. 5 WRG 1959.
Die in Klammern gesetzte Ziffernfolge nach einem Herkunftsbereich ist identisch mit der Bezifferung jenes Herkunftsbereiches nach § 4 Abs. 2 AAEV, in dessen verordneten Geltungsbereich das Abwasser fällt.
- Herstellung von Asbestpapier oder -pappe (2.2)
- Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien (3.1)
- Textilveredelung und -behandlung (3.2)
- Kühlsysteme und Dampferzeuger, wenn halogenhaltige oder halogenabspaltende Biozide eingesetzt werden (4.1)
- Behandlung von Verbrennungsgas aus Kraftwerken, Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen (4.2) (BGBl. II Nr. 389/2021)
- Waschprozesse von Textilien oder Teppichen unter Einsatz von halogenabspaltenden Wasch- oder Desinfektionsmitteln (4.5)
- Herstellung von Kunstharzen (6.1)
- Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern (6.2)
- Chemische Industrie (alle Teilbereiche) (6.3)
- Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen (6.4)
- Erdölverarbeitung (6.5)
- Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen (6.6)
- Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen (6.7)
- Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und –verarbeitung (8.1)
- Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (8.2)
- Hochtemperaturverkoken von Steinkohle (8.3)
- Herstellung von Produkten aus Faserzement, wenn dabei Asbest eingesetzt wird (8.4)
- Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen (ausgenommen Gold- und Silberschmiede gemäß § 94 Z 33 GewO, BGBl. Nr. 194/1994, idF BGBl. I Nr. 63/1997) sowie Herstellung von Quecksilbermetall (8.5)
- Tierkörperverwertung (10.2)
- Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO), die den Risikogruppen 3 oder 4 gemäß § 6 GTG 1994 zuzuordnen sind (11)
- Sickerwasser aus Abfalldeponien, ausgenommen aus Bodenaushubdeponien oder Baurestmassendeponien gemäß § 3 Z 1 oder 2 DepV, BGBl. Nr. 164/1996 (12.1)
- Physikalisch-chemische oder biologische Abfallbehandlung (12.2)