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Neu Dokument-ID: 170863

Vorschrift

Basler Übereinkommen

Inhaltsverzeichnis

B1 Metall- und metallhaltige Abfälle

B1010 Abfälle aus Metallen und Metallegierungen in metallischer nichtdisperser Form:

  • Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
  • Eisen- und Stahlschrott
  • Kupferschrott
  • Nickelschrott
  • Aluminiumschrott
  • Zinkschrott
  • Zinnschrott
  • Wolframschrott
  • Molybdänschrott
  • Tantalschrott
  • Magnesiumschrott
  • Cobaltschrott
  • Bismutschrott
  • Titanschrott
  • Zirconiumschrott
  • Manganschrott
  • Germaniumschrott
  • Vanadiumschrott
  • Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
  • Thoriumschrott
  • Schrott von Seltenerdmetallen
  • Chromschrott (BGBl. III Nr. 46/2010)

B1020 reiner, nichtkontaminierter Metallschrott einschließlich Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):

  • Antimonschrott
  • Berylliumschrott
  • Cadmiumschrott
  • Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
  • Selenschrott
  • Tellurschrott

B1030 Rückstände von Refraktär-Metallen (hochschmelzenden Metallen)

B1031: Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Titan-, Tantal-, Niob- und Rheniummetallen und ihren Legierungen (Metallpulver) in metallischer disperser Form, ausgenommen die in Liste A in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanik-Schlämme (BGBl. III Nr. 46/2010)

B1040 verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, daß sie dadurch gefährlich werden

B1050 gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Shredderschrott), die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften  • [Fußnote: Es wird darauf hingewiesen, daß selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anlage I genannten Stoffen spätere Prozesse einschließlich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, daß einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten. aufweisen

B1060 Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschließlich Pulver

B1070 disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen

B1080 Zinkaschen und -rückstände einschließlich Rückstände von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H4.3 aufweisen und sofern sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen  • [Fußnote: Der Status der Zinkasche wird zur Zeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinksachen nicht als gefährlich einzustufen.
  • [Fußnote: Der Status der Zinkasche wird zur Zeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinksachen nicht als gefährlich einzustufen.

B1090 einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien

B1100 beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:

  • Hartzinkabfälle
  • zinkhaltige Oberflächenschlacke:
  • Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)
  • Bodenschlacke aus dem Badverzinken(> 92 % Zn)
  • Zinkrückstände aus dem Druckguß (> 85 % Zn)
  • Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse)
    (> 92 % Zn)
  • Zinkkrätze
  • Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
  • zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen;

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen einschließlich Schmelztiegel aus der Verhüttung von Kupfer

  • zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
  • tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

B1110 elektrische und elektronische Geräte:

  • nur aus Metallen oder Legierungen bestehende elektronische Geräte
  • Abfälle oder Schrott  • [Fußnote: Dieser Eintrag erstreckt sich nicht auf Kraftwerkschrott von elektrischen und elektronischen Geräten (einschließlich Leiterplatten), soweit sie keine Komponenten wie etwa Akkumulatoren oder andere in Liste A enthaltene Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren, sonstiges beschichtetes Glas oder PCB-haltige Kondensatoren enthalten oder die nicht durch in Anlage I genannte Bestandteile (zB Cadmium, Quecksilber, Blei, PCB) verunreinigt sind oder von solchen Bestandteilen oder Verunreinigungen soweit befreit wurden, daß sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A1118)
  • zur unmittelbaren Wiederverwendung  • [Fußnote: Die Wiederverwendung umfaßt beispielsweise die Reparatur, Erneuerung oder Aufrüstung, jedoch nicht größeren Zusammenbau., jedoch nicht zur Verwertung oder Beseitigung  • [Fußnote: In einigen Ländern werden die zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmten Gegenstände nicht als Abfall eingestuft bestimmte elektrische und elektronische Geräte (einschließlich Leiterplatten)

B1120 verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen der als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, und die folgendes enthalten:

Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A:

Scandium

Titan

 

Vanadium

Chrom

 

Mangan

Eisen

 

Cobalt

Nickel

 

Kupfer

Zink

 

Yttrium

Zirconium

 

Niob

Molybdän

 

Hafnium

Tantal

 

Wolfram

Rhenium

 

 

 

Lanthanoide (Seltenerdmetalle):

Lanthan

Cer

 

Praseodym

Neodym

 

Samarium

Europium

 

Gadolinium

Terbium

 

Dysprosium

Holmium

 

Erbium

Thulium

 

Ytterbium

Lutetium

B1130 gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren

B1140 feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten

B1150 Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung

B1160 edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A1150)

B1170 edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von photographischen Filmen

B1180 Abfälle von photographischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten

B1190 Photopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten

B1200 granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung

B1210 Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich solche, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird

B1220 chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (> 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (zB DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe

B1230 Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung

B1240 Kupferoxid-Walzzunder

B 1250 Altautos, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten (BGBl. III Nr. 46/2010)

B2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, dieMetalle oder organische Stoffe enthalten können

B2010 Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form:

  • Abfälle von natürlichem Graphit
  • Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt
  • Glimmerabfall
  • Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit
  • Feldspatabfälle
  • Flußspatabfälle
  • feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden

B2020 Glasabfälle in nichtdisperser Form:

  • Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern

B2030 Keramikabfälle in nichtdisperser Form:

Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)

  • unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern

B2040 andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen:

  • teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
  • beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
  • chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (zB DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
  • fester Schwefel
  • Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)
  • Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
  • Carborundum (Siliciumcarbid)
  • Betonbruchstücke
  • Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

B2050 nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A2060)

B2060 Verbrauchte Aktivkohle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweist, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4160)
(BGBl. III Nr. 46/2010)

B2070 Calciumfluoridschlamm

B2080 in Liste A nicht enthaltene, in der Chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A2040)

B2090 verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie)

B2100 Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden

B2110 Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH < 11,5)

B2120 nicht korrosive oder sonstwie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH > 2 und < 11,5 (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4090)

B2130 Bituminöses teerfreiesª Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3200) (BGBl. III Nr. 46/2010)

B3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalleoder anorganische Stoffe enthalten können

B3010 feste Kunststoffabfälle:

folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

  • Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber nicht begrenzt auf, folgende Stoffe  • [Fußnote: Solche Kunststoffabfälle werden als vollständig polymerisiert betrachtet.:
    • Ethylen
    • Styrol
    • Polypropylen
    • Polyethylenterephthalat
    • Acrylnitril
    • Butadien
    • Polyacetale
    • Polyamide
    • Polybutylenterephthalat
    • Polycarbonate
    • Polyether
    • Polyphenylsulfide
    • Acrylpolymere
    • Alkane (C10-C13) (Weichmacher)
    • Polyurethane (FCKW-frei)
    • Polysiloxane
    • Polymethylmethacrylat
    • Polyvinylalkohol
    • Polyvinylbutyral
    • Polyvinylacetat
  • ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgende Stoffe:
    • Harnstoff-Formaldehyd-Harze
    • Phenol-Formaldehyd-Harze
    • Melamin-Formaldehyd-Harze
    • Epoxidharze
    • Alkydharze
    • Polyamide
  • folgende fluorierte Polymerabfälle  • [Fußnote: Beim Endverbraucher angefallende Abfälle gehören nicht zu diesem Eintrag. Die Abfälle dürfen nicht vermischt sein. Die bei offener Verbrennung entstehenden Probleme sind zu berücksichtigen.:
    • Perfluorethylen/-propylen (FEP)
    • Perfluoralkoxyalkan
      • Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)
      • Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)
         (BGBl. III Nr. 46/2010)
    • Polyvinylfluorid (PVF)
    • Polyvinylidenfluorid (PVDF)
      (BGBl. III Nr. 46/2010)

B3020 Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

  • Abfälle und Ausschuß von Papier und Pappe:
  • ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe;
  • hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe;
  • hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen);
  • andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:
    1. Pappe (Karton)
    2. nicht sortierter Ausschuß.

B3030 Textilabfälle

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

  • Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff):
    • weder gekrempelt noch gekämmt
    • andere
  • Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff:
    • Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
    • andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
    • Abfälle von groben Tierhaaren
  • Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):
    • Garnabfälle
    • Reißspinnstoff
    • andere
  • Flachswerg und -abfälle
  • Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)
  • Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)
  • Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern
  • Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos
  • Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)
  • Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind
  • Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
    • aus synthetischen Chemiefasern
    • aus künstlichen Chemiefasern
  • Altwaren
  • Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus:
    • sortiert
    • unsortiert

B3035 Teppichboden- und Teppichabfälle (BGBl. III Nr. 46/2010)

B3040 Gummiabfälle

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

  • Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (zB Ebonit)
  • andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)

B3050 Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz:

  • Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpreßt
  • Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten

B3060 Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:

  • Weintrub
  • getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten
  • Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
  • Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
  • Fischabfälle
  • Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
  • andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

B3065 Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z. B. Frittieröle), sofern sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (BGBl. III Nr. 46/2010)

B3070 folgende Abfälle:

  • menschliche Haarabfälle
  • Strohabfälle
  • bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

B3080 Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen

B3090 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3100)

B3100 Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3090)

B3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A 3110)

B3120 Abfälle von Lebensmittelfarben

B3130 Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können

B3140 Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind