Neu
Dokument-ID: 933498
Artikel 10
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Artikel 10
Anforderungen an die Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas und Kompost
- Unternehmer haben sicherzustellen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe und Anlagen folgende in Anhang V festgelegte Anforderungen an die Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas oder Kompost erfüllen:
- die in Kapitel I genannten Anforderungen an Biogas- und Kompostieranlagen;
- die in Kapitel II genannten Hygieneanforderungen an Biogas- und Kompostieranlagen;
- die in Kapitel III Abschnitt 1 genannten Standard-Verarbeitungsparameter;
- die in Kapitel III Abschnitt 3 genannten Normen für Fermentationsrückstände und Kompost.
- Die zuständige Behörde erteilt Biogas- und Kompostieranlagen nur dann eine Zulassung, wenn sie die in Anhang V genannten Anforderungen erfüllen.
- Die zuständige Behörde kann die Verwendung alternativer Verarbeitungsparameter für Biogas- und Kompostieranlagen gestatten, sofern die in Anhang V Kapitel III Abschnitt 2 genannten Anforderungen erfüllt sind.