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Neu Dokument-ID: 1047583

Vorschrift

Basler Übereinkommen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 10

idF BGBl. Nr. 229/1993 | Datum des Inkrafttretens 12.04.1993

(1) Das Gericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese fünf Monate nicht überschreiten.

(2) Der Spruch des Schiedsgerichts ist mit einer Begründung zu versehen. Er ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

(3) Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder die Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, oder, falls dieses Gericht nicht befaßt werden kann, einem anderen Gericht unterbreitet werden, das zu diesem Zweck auf die gleiche Weise gebildet wird wie das erste.