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Dokument-ID: 1047566
Anlage VI
Basler Übereinkommen
Anlage VI
SCHIEDSVERFAHREN
Artikel 1
Sofern die in Artikel 20 des Übereinkommens bezeichnete Vereinbarung nichts anders vorsieht, wird das Schiedsverfahren nach den Artikeln 2 bis 10 durchgeführt.