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Dokument-ID: 316879
Artikel 11
Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
Artikel 11
Umstände, unter denen die Verpflichtungen der Hersteller auch für Importeure und Vertreiber gelten
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Importeur oder Vertreiber für die Zwecke dieser Richtlinie als Hersteller gilt und den Verpflichtungen eines Herstellers nach Artikel 7 unterliegt, wenn er Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche Geräte so verändert, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.