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Neu Dokument-ID: 316882

Vorschrift

Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

Inhaltsverzeichnis

Artikel 12
Identifizierung der Wirtschaftsakteure

idF ABl. L 174/2011 | Datum des Inkrafttretens 29.06.2011

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Elektro- oder Elektronikgeräts die Wirtschaftsakteure benennen,

  1. von denen sie ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen haben;
  2. an die sie ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben haben.