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Dokument-ID: 324303
Artikel 13
Abkommen über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen
Artikel 13
Bestimmungen zur vorläufigen Beseitigung oder zur vorläufigen Verwertung
Die zusätzlichen Bestimmungen in Artikel 15 Buchstabe a, b, d, e und f der Verordnung zur Verbringung von Abfällen, die zur vorläufigen Beseitigung oder vorläufigen Verwertung bestimmt sind, gelten nicht.