Neu
Dokument-ID: 324304
Artikel 14
Abkommen über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen
Artikel 14
Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung
Die Bestimmungen des Artikels 16 Buchstabe e der Verordnung zu Bescheinigungen der nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gelten nicht.