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Neu Dokument-ID: 324305

Vorschrift

Abkommen über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 15
Zusätzliche Erleichterungen bei notifizierungspflichtigen Verbringungen aus der Bundesrepublik Deutschland durch die Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland

idF BGBl. III Nr. 72/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2009

(1) Soweit sich Bestimmungen der Verordnung auf zuständige Behörden am Versandort beziehen, sind diese Bestimmungen in Bezug auf die zuständige Behörde am Versandort mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 2, des Artikels 9 Absatz 2 Halbsatz 2, des Artikels 16 Buchstaben b und d und des Artikels 15 Buchstabe c der Verordnung nicht anwendbar.

(2) Der Notifizierende reicht die Notifizierung bei der deutschen zuständigen Behörde am Bestimmungsort ein, die die Notifizierung an die für die Durchfuhr zuständige Behörde weiterleitet.