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Dokument-ID: 324308
Artikel 18
Abkommen über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen
Artikel 18
Änderung und Ergänzung
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen durch schriftliche Vereinbarung auf diplomatischem Wege geändert oder ergänzt werden.
Geschehen zu Wien, am 20. Jänner 2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.