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Dokument-ID: 933377
Artikel 2
Elektroaltgeräte-Richtlinie-Durchführungsverordnung
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- „Gewicht von Elektro- und Elektronikgeräten“: das Bruttogewicht (Versandgewicht) eines Elektro- und Elektronikgeräts im Sinne der Richtlinie 2012/19/EU, einschließlich aller elektrischen und elektronischen Zubehörteile, jedoch ausschließlich Verpackung, Batterien/Akkumulatoren, Gebrauchsanweisungen, Handbüchern, nichtelektrischen/nichtelektronischen Zubehörteilen und Verbrauchsmaterialien;
- „Menge angefallener Elektro- und Elektronik-Altgeräte“: das Gesamtgewicht der in einem Mitgliedstaat vor der Durchführung von Tätigkeiten wie Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Behandlung, Verwertung, einschließlich Recycling, oder Ausfuhr angefallenen Altgeräte von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne der Richtlinie 2012/19/EU, die in diesem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht wurden.