Elektroaltgeräte-Richtlinie-Durchführungsverordnung
Artikel 3
Berechnung des Gewichts von in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten
(1) Berechnet ein Mitgliedstaat die Sammelquote anhand des durchschnittlichen Gewichts von in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten, so berechnet er das Gewicht von auf seinem Markt in einem bestimmten Jahr in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten auf Basis der von den Herstellern dieser Elektro- und Elektronikgeräte oder ggf. ihren Bevollmächtigten gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang X Teil B der Richtlinie 2012/19/EU mitgeteilten Angaben.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, das Gewicht der auf seinem Markt in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte gemäß Absatz 1 zu berechnen, nimmt er stattdessen auf Basis von Daten über die Inlandsproduktion, die Einfuhr und die Ausfuhr von Elektro- und Elektronikgeräten in bzw. aus seinem Hoheitsgebiet fundierte Schätzungen des Gewichts der in dem betreffenden Jahr auf seinem Markt in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte vor. Er wendet dazu die Methode gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung an.